Doppelte Haushaltsführung nur bei längerer Fahrzeit

Erst bei einer üblichen Fahrzeit von mehr als einer Stunde für die einfache Wegstrecke kommt die Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung in Frage.

Liegen Hauptwohnung und erste Tätigkeitsstätte lediglich 30 km auseinander und beträgt die durchschnittliche Fahrzeit mit dem Auto für diese Strecke etwa eine Stunde, ist eine doppelte Haushaltsführung nicht anzuerkennen. Für das Finanzgericht Münster spielte es keine Rolle, dass die Fahrzeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln mehr als zwei Stunden betrug, weil der Kläger nicht nachvollziehbar darlegen konnte, dass er die täglichen Fahrten auf diese Weise zurückgelegt hätte, nachdem ihm vom Arbeitgeber ein Firmenwagen auch zur Privatnutzung überlassen worden war. Eine übliche Wegezeit von bis zu einer Stunde hält das Gericht noch für zumutbar, und da die üblichen Wegezeiten maßgeblich sind, seien zeitweise Verzögerungen aufgrund von Baustellen nicht zu berücksichtigen.




Steuerterminkalender

10.04.24
Steuern und (Vor-)Anmeldungen
  • Lohn- und Kirchenlohnsteuer, Solidaritätszuschlag: Anmeldung und Abführung für März 2024 bei Monatszahlern und für das 1. Quartal 2024 bei Quartalszahlern.

  • Umsatzsteuer: Voranmeldung und Vorauszahlung für März 2024 bei Monatszahlern und für das 1. Quartal 2024 bei Quartalszahlern.

  • Aufsichtsratsteuer und Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen: Anmeldung und Abführung für das 1. Quartal 2024.

  • Vergnügungssteuer: Die Zahlung für März 2024 ist fällig. In einigen Gemeinden gelten abweichende Termine.

Die dreitägige Zahlungsschonfrist für diese Steuern endet am 15. April. Bei verspäteter Zahlung bis zu diesem Termin werden Zuschläge und Zinsen nicht berechnet. Die Schonfrist gilt nicht für Barzahlung und die Zahlung per Scheck, Schecks müssen sogar drei Tage früher eingehen.

  • Bauabzugssteuer: Die Bauabzugssteuer ist fällig bis zum 10. Tag nach Ablauf des Monats daer Erbringung der Gegenleistung.

  • Kapitalertragsteuer: Für Ausschüttungen ist die Kapitalertragsteuer im gleichen Zeitpunkt abzuführen, in dem die Kapitalerträge den Gesellschaftern zufließen.