Ablösung eines Nießbrauchrechts ist keine Veräußerung

Die entgeltliche Ablösung eines Nießbrauchrechts ist kein Veräußerungsvorgang, der die Voraussetzungen eines steuerpflichtigen privaten Veräußerungsgeschäfts erfüllen würde.

Die entgeltliche Ablösung eines Nießbrauchrechts führt natürlich zu Einnahmen, aber diese unterliegen nach Überzeugung des Finanzgerichts Münster nicht der Steuerpflicht für Spekulationsgewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften. Zwar ist ein Nießbrauchrecht als dingliches Nutzungsrecht ein selbstständiges Wirtschaftsgut, das in ein Betriebsvermögen einlage- und entnahmefähig ist. Wenn, wie im Streitfall, das Nießbrauchrecht aus einem Betriebsvermögen entnommen und später gegen eine Einmalzahlung abgelöst wurde, liegt aber keine steuerpflichtige Veräußerung vor. Das Gericht hat nämlich korrekt festgestellt, dass ein Nießbrauchrecht nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung nicht übertragbar ist. Ein Rechtsträgerwechsel wäre aber neben der Entgeltlichkeit die zweite zwingende Voraussetzung für ein steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft. Stattdessen führt die Ablösungszahlung zum Erlöschen des Nießbrauchrechts und damit zur endgültigen Aufgabe eines Vermögenswertes, was einen vom Einkommensteuergesetz nicht erfassten veräußerungsähnlichen Vorgang darstellt.




Steuerterminkalender

10.04.24
Steuern und (Vor-)Anmeldungen
  • Lohn- und Kirchenlohnsteuer, Solidaritätszuschlag: Anmeldung und Abführung für März 2024 bei Monatszahlern und für das 1. Quartal 2024 bei Quartalszahlern.

  • Umsatzsteuer: Voranmeldung und Vorauszahlung für März 2024 bei Monatszahlern und für das 1. Quartal 2024 bei Quartalszahlern.

  • Aufsichtsratsteuer und Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen: Anmeldung und Abführung für das 1. Quartal 2024.

  • Vergnügungssteuer: Die Zahlung für März 2024 ist fällig. In einigen Gemeinden gelten abweichende Termine.

Die dreitägige Zahlungsschonfrist für diese Steuern endet am 15. April. Bei verspäteter Zahlung bis zu diesem Termin werden Zuschläge und Zinsen nicht berechnet. Die Schonfrist gilt nicht für Barzahlung und die Zahlung per Scheck, Schecks müssen sogar drei Tage früher eingehen.

  • Bauabzugssteuer: Die Bauabzugssteuer ist fällig bis zum 10. Tag nach Ablauf des Monats daer Erbringung der Gegenleistung.

  • Kapitalertragsteuer: Für Ausschüttungen ist die Kapitalertragsteuer im gleichen Zeitpunkt abzuführen, in dem die Kapitalerträge den Gesellschaftern zufließen.