Höherer Umsatzsteuersatz in der Gastronomie ab 2024

Die bis zum 31. Dezember 2023 befristete Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Speisen in der Gastronomie wird nicht über den Jahreswechsel hinaus verlängert.

Es steht nun fest, dass der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % für Speisen in der Gastronomie nicht über den Jahreswechsel hinaus verlängert wird. Die Regelung wurde in der Corona-Pandemie eingeführt und sollte ursprünglich vom 1. Juli 2020 bis zum 30. Juni 2021 laufen, wurde dann aber zweimal verlängert, zuletzt bis zum 31. Dezember 2023. Auch wenn es zunächst unisono Beteuerungen gab, dass eine weitere Verlängerung der Regelung eigentlich nur Formsache sei, hat sich schon im Spätsommer abgezeichnet, dass eine Fortführung der Regelung wegen der angespannten Haushaltslage für 2024 auf wackeligen Beinen steht.

Nachdem sich der Bundestag endgültig gegen eine Verlängerung entschieden hatte, haben mehrere Bundesländer im November über den Bundesrat eine Verlängerung beantragt. Dieser Antrag fand aber im Bundesrat keine Mehrheit, und so wird ab dem 1. Januar 2024 in der Gastronomie wieder ein einheitlicher Umsatzsteuersatz von 19 % sowohl für Speisen als auch für Getränke gelten. Die Branche muss damit neben den seit Anfang 2022 drastisch gestiegenen Lebensmittelpreisen ab 2024 auch den höheren Steuersatz berücksichtigen, was zu Preissteigerungen und Gewinneinbußen führen wird.




Steuerterminkalender

10.04.24
Steuern und (Vor-)Anmeldungen
  • Lohn- und Kirchenlohnsteuer, Solidaritätszuschlag: Anmeldung und Abführung für März 2024 bei Monatszahlern und für das 1. Quartal 2024 bei Quartalszahlern.

  • Umsatzsteuer: Voranmeldung und Vorauszahlung für März 2024 bei Monatszahlern und für das 1. Quartal 2024 bei Quartalszahlern.

  • Aufsichtsratsteuer und Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen: Anmeldung und Abführung für das 1. Quartal 2024.

  • Vergnügungssteuer: Die Zahlung für März 2024 ist fällig. In einigen Gemeinden gelten abweichende Termine.

Die dreitägige Zahlungsschonfrist für diese Steuern endet am 15. April. Bei verspäteter Zahlung bis zu diesem Termin werden Zuschläge und Zinsen nicht berechnet. Die Schonfrist gilt nicht für Barzahlung und die Zahlung per Scheck, Schecks müssen sogar drei Tage früher eingehen.

  • Bauabzugssteuer: Die Bauabzugssteuer ist fällig bis zum 10. Tag nach Ablauf des Monats daer Erbringung der Gegenleistung.

  • Kapitalertragsteuer: Für Ausschüttungen ist die Kapitalertragsteuer im gleichen Zeitpunkt abzuführen, in dem die Kapitalerträge den Gesellschaftern zufließen.