Kapitalertragsteuer ist keine Nachlassverbindlichkeit

Die auf einen Ausschüttungsanspruch entfallende Kapitalertragsteuer ist keine Nachlassverbindlichkeit, womit die Ausschüttung doppelt mit Steuer belastet wird.

Die auf einen geerbten Ausschüttungsanspruch gegen eine GmbH entfallende Kapitalertragsteuer ist nicht als Nachlassverbindlichkeit abziehbar. Das Finanzgericht Münster hat mit dieser Entscheidung dem Erben eines GmbH-Anteils die enttäuschende Erkenntnis beschert, dass die Gewinnausschüttung, die noch vor dem Tod des Vaters beschlossen, aber erst nach dessen Tod ausgezahlt wurde, sowohl mit Erbschaftsteuer als auch mit Kapitalertragsteuer belastet ist. Da die Kapitalertragsteuer erst mit dem Zufluss der Ausschüttung entsteht, handelt es sich nicht um vom Erblasser herrührende Schulden, auch wenn die wirtschaftliche Ursache für die Steuerbelastung der Ausschüttung mit Kapitalertragsteuer schon durch den Ausschüttungsbeschluss und damit vor dem Tod des Erblassers entstanden war. Das Gericht hat auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken, dass ein Sachverhalt sowohl der Erbschaftsteuer als auch der Einkommensteuer unterliegt, weil es um unterschiedliche steuerauslösende Tatbestände geht und der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum hat.




Steuerterminkalender

10.04.24
Steuern und (Vor-)Anmeldungen
  • Lohn- und Kirchenlohnsteuer, Solidaritätszuschlag: Anmeldung und Abführung für März 2024 bei Monatszahlern und für das 1. Quartal 2024 bei Quartalszahlern.

  • Umsatzsteuer: Voranmeldung und Vorauszahlung für März 2024 bei Monatszahlern und für das 1. Quartal 2024 bei Quartalszahlern.

  • Aufsichtsratsteuer und Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen: Anmeldung und Abführung für das 1. Quartal 2024.

  • Vergnügungssteuer: Die Zahlung für März 2024 ist fällig. In einigen Gemeinden gelten abweichende Termine.

Die dreitägige Zahlungsschonfrist für diese Steuern endet am 15. April. Bei verspäteter Zahlung bis zu diesem Termin werden Zuschläge und Zinsen nicht berechnet. Die Schonfrist gilt nicht für Barzahlung und die Zahlung per Scheck, Schecks müssen sogar drei Tage früher eingehen.

  • Bauabzugssteuer: Die Bauabzugssteuer ist fällig bis zum 10. Tag nach Ablauf des Monats daer Erbringung der Gegenleistung.

  • Kapitalertragsteuer: Für Ausschüttungen ist die Kapitalertragsteuer im gleichen Zeitpunkt abzuführen, in dem die Kapitalerträge den Gesellschaftern zufließen.