- Existenzgründer
- Personal, Arbeit und Soziales
- GmbH-Ratgeber
- Umsatzsteuer
- Selbständige und Unternehmer
- Einkommensteuer - Arbeitnehmer
- Einkommensteuer - Immobilien
- Einkommensteuer - Ehepartner und Kinder
- Vermögensaufbau und Altersvorsorge
- Erbschaft und Schenkung
- Internet und Telekommunikation
- Steuerverwaltung und Steuerprüfungen
Umfang der Erbschaftsteuerbefreiung eines Familienheims
Die Erbschaftsteuerbefreiung eines Familienheims umfasst nur eine angemessene Grundstückfläche, wenn das Gebäude auf einem besonders großen Grundstück steht.
Für ein Familienheim, das auch vom Erben selbst genutzt wird, gibt es eine Befreiung von der Erbschaftsteuer. Diese Steuerbefreiung umfasst aber laut einem Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts nur die Grundfläche des mit dem Familienheim bebauten Flurstücks oder bei größeren Flurstücken eine angemessene Zubehörfläche. Im Streitfall stand das Haus auf einem von mehreren Flurstücken, die im Grundbuch zu einem Grundstück vereinigt waren und daher alle zur Erbschaft gehörten. Das Finanzamt gewährte die Steuerbefreiung jedoch nicht für das gesamte Grundstück, sondern nur für dasjenige der fünf zusammengefassten Flurstücke, auf dem das Gebäude steht. Das Gericht meint, dass die Befreiungsregelung aus verfassungsrechtlichen Gründen restriktiv auszulegen ist, weil nahe Angehörige, für die die Befreiungsregelung gilt, ohnehin bereits durch hohe Freibeträge begünstigt sind und andernfalls eine verfassungswidrige Doppelbegünstigung eintreten könnte.
Steuerterminkalender
-
Lohn- und Kirchenlohnsteuer, Solidaritätszuschlag: Anmeldung und Abführung für April 2025 bei Monatszahlern.
-
Umsatzsteuer: Voranmeldung und Vorauszahlung für April 2025 bei Monatszahlern und für das 1. Quartal 2025 bei Quartalszahlern mit Fristverlängerung.
-
Vergnügungssteuer: Die Zahlung für April 2025 ist fällig. In einigen Gemeinden gelten abweichende Termine.
Die dreitägige Zahlungsschonfrist für diese Steuern endet am 15. Mai. Bei verspäteter Zahlung bis zu diesem Termin werden Zuschläge und Zinsen nicht berechnet. Die Schonfrist gilt nicht für Barzahlung und die Zahlung per Scheck, Schecks müssen sogar drei Tage früher eingehen.
-
Bauabzugssteuer: Die Bauabzugssteuer ist fällig bis zum 10. Tag nach Ablauf des Monats der Erbringung der Gegenleistung.
-
Kapitalertragsteuer: Für Ausschüttungen ist die Kapitalertragsteuer im gleichen Zeitpunkt abzuführen, in dem die Kapitalerträge den Gesellschaftern zufließen.
-
Gewerbesteuer: Vorauszahlung für das 2. Quartal 2025.
-
Grundsteuer: Die Zahlung für das 2. Quartal 2025 ist fällig. In einigen Gemeinden gelten abweichende Termine.
Die dreitägige Zahlungsschonfrist für diese Steuern endet am 19. Mai. Bei verspäteter Zahlung bis zu diesem Termin werden keine Zuschläge und Zinsen berechnet. Die Schonfrist gilt nicht bei Bar- und Scheckzahlung, Schecks müssen sogar drei Tage früher eingehen.
-
Einkommen- und Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag: Die Zahlung für das 2. Quartal 2025 ist fällig.
-
Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag: Die Zahlung für das 2. Quartal 2025 ist fällig.
-
Lohn- und Kirchenlohnsteuer, Solidaritätszuschlag: Anmeldung und Abführung für Mai 2025 bei Monatszahlern.
-
Umsatzsteuer: Voranmeldung und Vorauszahlung für Mai 2025 bei Monatszahlern.
-
Vergnügungssteuer: Die Zahlung für Mai 2025 ist fällig. In einigen Gemeinden gelten abweichende Termine.
Die dreitägige Zahlungsschonfrist für diese Steuern endet am 13. Juni. Bei verspäteter Zahlung bis zu diesem Termin werden Zuschläge und Zinsen nicht berechnet. Die Schonfrist gilt nicht für Barzahlung und die Zahlung per Scheck, Schecks müssen sogar drei Tage früher eingehen.
-
Bauabzugssteuer: Die Bauabzugssteuer ist fällig bis zum 10. Tag nach Ablauf des Monats der Erbringung der Gegenleistung.
-
Kapitalertragsteuer: Für Ausschüttungen ist die Kapitalertragsteuer im gleichen Zeitpunkt abzuführen, in dem die Kapitalerträge den Gesellschaftern zufließen.