Fremdübliche Verzinsung eines Gesellschafterverrechnungskontos

Eine nicht fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterverrechnungskontos kann auch in einem Niedrigzinsumfeld zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen.

Der Verzicht auf eine angemessene Verzinsung der auf einem Gesellschafterverrechnungskonto verbuchten Darlehensforderung der GmbH gegen einen Gesellschafter kann zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der Bundesfinanzhof hat mit dieser Entscheidung das Prinzip bestätigt, dass der nicht vergütete Entzug von Liquidität zu Lasten der GmbH regelmäßig zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führt. Wenn die GmbH selbst keine Verbindlichkeiten hat, deren Zinssatz als Anhaltspunkt für eine angemessene Verzinsung dienen kann, hält der Bundesfinanzhof den Grundsatz der Margenteilung auch in einem strukturellen Niedrigzinsumfeld für gerechtfertigt. Bei der Margenteilung wird für die Schätzung der fremdüblichen Zinsen von dem Erfahrungssatz ausgegangen, dass sich private Darlehensgeber und -nehmer die bankübliche Marge zwischen Soll- und Habenzinsen in der Regel teilen. Der fremdübliche Zins, der für die Prüfung einer verdeckten Gewinnausschüttung anzusetzen ist, ist also der Mittelwert aus vergleichbaren Bankeinlagen und -darlehen.




Steuerterminkalender

10.04.24
Steuern und (Vor-)Anmeldungen
  • Lohn- und Kirchenlohnsteuer, Solidaritätszuschlag: Anmeldung und Abführung für März 2024 bei Monatszahlern und für das 1. Quartal 2024 bei Quartalszahlern.

  • Umsatzsteuer: Voranmeldung und Vorauszahlung für März 2024 bei Monatszahlern und für das 1. Quartal 2024 bei Quartalszahlern.

  • Aufsichtsratsteuer und Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen: Anmeldung und Abführung für das 1. Quartal 2024.

  • Vergnügungssteuer: Die Zahlung für März 2024 ist fällig. In einigen Gemeinden gelten abweichende Termine.

Die dreitägige Zahlungsschonfrist für diese Steuern endet am 15. April. Bei verspäteter Zahlung bis zu diesem Termin werden Zuschläge und Zinsen nicht berechnet. Die Schonfrist gilt nicht für Barzahlung und die Zahlung per Scheck, Schecks müssen sogar drei Tage früher eingehen.

  • Bauabzugssteuer: Die Bauabzugssteuer ist fällig bis zum 10. Tag nach Ablauf des Monats daer Erbringung der Gegenleistung.

  • Kapitalertragsteuer: Für Ausschüttungen ist die Kapitalertragsteuer im gleichen Zeitpunkt abzuführen, in dem die Kapitalerträge den Gesellschaftern zufließen.