Steuereinnahmen brechen ein

Die Ende 2022 beschlossenen Entlastungen führen zu deutlich niedrigeren Steuereinnahmen, auch wenn die unerwartet gute Konjunktur im letzten Jahr zumindest einen kleinen Ausgleich bewirkt.

Den Ergebnissen der neuesten Steuerschätzung zufolge entwickeln sich die Steuereinnahmen für Bund, Länder und Kommunen in diesem Jahr schlechter als erwartet. Die Steuereinnahmen liegen im Vergleich zur Schätzung im Oktober 2022 jährlich um rund 30 Mrd. Euro niedriger, mit einem Volumen von 920,6 Mrd. Euro allein für 2023 aber immer noch auf einem Rekordniveau.

Der Rückgang ist vor allem auf die erwartete Wirkung der seither beschlossenen Steuererleichterungen durch das Jahressteuergesetz 2022 und das Inflationsausgleichsgesetz zurückzuführen. Trotz der aktuell nicht so guten Konjunktur werden die konjunkturellen Änderungen mit leichten Mehreinnahmen von jährlich rund 4 Mrd. Euro veranschlagt. Diesen Mehreinnahmen stehen allerdings deutlich höhere Belastungen durch beschlossene Maßnahmen und erheblich steigende Zinsausgaben gegenüber. Insgesamt ergeben sich im Jahr 2024 voraussichtlich Mindereinnahmen in Höhe von 30,8 Mrd. Euro.




Steuerterminkalender

10.04.24
Steuern und (Vor-)Anmeldungen
  • Lohn- und Kirchenlohnsteuer, Solidaritätszuschlag: Anmeldung und Abführung für März 2024 bei Monatszahlern und für das 1. Quartal 2024 bei Quartalszahlern.

  • Umsatzsteuer: Voranmeldung und Vorauszahlung für März 2024 bei Monatszahlern und für das 1. Quartal 2024 bei Quartalszahlern.

  • Aufsichtsratsteuer und Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen: Anmeldung und Abführung für das 1. Quartal 2024.

  • Vergnügungssteuer: Die Zahlung für März 2024 ist fällig. In einigen Gemeinden gelten abweichende Termine.

Die dreitägige Zahlungsschonfrist für diese Steuern endet am 15. April. Bei verspäteter Zahlung bis zu diesem Termin werden Zuschläge und Zinsen nicht berechnet. Die Schonfrist gilt nicht für Barzahlung und die Zahlung per Scheck, Schecks müssen sogar drei Tage früher eingehen.

  • Bauabzugssteuer: Die Bauabzugssteuer ist fällig bis zum 10. Tag nach Ablauf des Monats daer Erbringung der Gegenleistung.

  • Kapitalertragsteuer: Für Ausschüttungen ist die Kapitalertragsteuer im gleichen Zeitpunkt abzuführen, in dem die Kapitalerträge den Gesellschaftern zufließen.