Abzug von Mitgliedsbeiträgen für einen Musik- oder Kulturverein

Wenn ein Verein auch der Freizeitgestaltung seiner Mitglieder dient, sind die Mitgliedsbeiträge auch bei ansonsten weitreichender gemeinnütziger Tätigkeit des Vereins nicht als Spenden abziehbar.

Die Mitgliedsbeiträge für einen Verein, der auch der Freizeitgestaltung seiner Mitglieder dient, sind nicht steuerlich als Spende abziehbar. Das betrifft insbesondere Sport- und Musikvereine. Beiträge zu einem passiven Kulturverein, also einem reinen Förderverein, können dagegen als Spende geltend gemacht werden. Der Bundesfinanzhof hat auf die Klage eines Musikvereins hin klargestellt, dass die Beiträge auch dann nicht in einer Spendenbescheinigung ausgewiesen werden dürfen, wenn der Verein vor allem in der musikalischen Jugendarbeit tätig ist und mehrere inaktive Fördermitglieder hat. Allein die Tatsache, dass für einen Teil der Mitglieder eine aktive Freizeitgestaltung durch den Orchesterbetrieb angeboten wird, führt dazu, dass allein die Spenden an den Verein, nicht aber die Mitgliedsbeiträge abziehbar sind.




Steuerterminkalender

10.04.24
Steuern und (Vor-)Anmeldungen
  • Lohn- und Kirchenlohnsteuer, Solidaritätszuschlag: Anmeldung und Abführung für März 2024 bei Monatszahlern und für das 1. Quartal 2024 bei Quartalszahlern.

  • Umsatzsteuer: Voranmeldung und Vorauszahlung für März 2024 bei Monatszahlern und für das 1. Quartal 2024 bei Quartalszahlern.

  • Aufsichtsratsteuer und Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen: Anmeldung und Abführung für das 1. Quartal 2024.

  • Vergnügungssteuer: Die Zahlung für März 2024 ist fällig. In einigen Gemeinden gelten abweichende Termine.

Die dreitägige Zahlungsschonfrist für diese Steuern endet am 15. April. Bei verspäteter Zahlung bis zu diesem Termin werden Zuschläge und Zinsen nicht berechnet. Die Schonfrist gilt nicht für Barzahlung und die Zahlung per Scheck, Schecks müssen sogar drei Tage früher eingehen.

  • Bauabzugssteuer: Die Bauabzugssteuer ist fällig bis zum 10. Tag nach Ablauf des Monats daer Erbringung der Gegenleistung.

  • Kapitalertragsteuer: Für Ausschüttungen ist die Kapitalertragsteuer im gleichen Zeitpunkt abzuführen, in dem die Kapitalerträge den Gesellschaftern zufließen.