Frist für die Grundsteuererklärung wird bis Januar 2023 verlängert

Die Bundesländer haben sich darauf geeinigt, die Frist zur Abgabe der Grundsteuererklärung um drei Monate bis Ende Januar 2023 zu verlängern.

Kurz vor dem Ende der alten Abgabefrist für die Feststellungserklärung zur Grundsteuer haben die Finanzminister der Länder entschieden, dass die Abgabefrist um drei Monate verlängert wird. Statt wie geplant zum 31. Oktober 2022 müssen die Feststellungserklärungen nun erst bis zum 31. Januar 2023 abgegeben werden. Ein Grund für die Entscheidung war, dass auch kurz vor Ende der Abgabefrist erst 25 bis 30 % der Erklärungen bei den Finanzämtern eingegangen waren, ein anderer, dass Bürger und Steuerberater momentan mit anderen Problemen rund um die Energiepreiskrise und die Corona-Wirtschaftshilfen voll ausgelastet sind. Die Finanzämter haben unterdessen schon die ersten Bescheide zu den bereits eingegangenen Erklärungen verschickt, aber der Versand aller Bescheide wird sich bis ins Jahr 2024 hinziehen.




Steuerterminkalender

10.04.24
Steuern und (Vor-)Anmeldungen
  • Lohn- und Kirchenlohnsteuer, Solidaritätszuschlag: Anmeldung und Abführung für März 2024 bei Monatszahlern und für das 1. Quartal 2024 bei Quartalszahlern.

  • Umsatzsteuer: Voranmeldung und Vorauszahlung für März 2024 bei Monatszahlern und für das 1. Quartal 2024 bei Quartalszahlern.

  • Aufsichtsratsteuer und Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen: Anmeldung und Abführung für das 1. Quartal 2024.

  • Vergnügungssteuer: Die Zahlung für März 2024 ist fällig. In einigen Gemeinden gelten abweichende Termine.

Die dreitägige Zahlungsschonfrist für diese Steuern endet am 15. April. Bei verspäteter Zahlung bis zu diesem Termin werden Zuschläge und Zinsen nicht berechnet. Die Schonfrist gilt nicht für Barzahlung und die Zahlung per Scheck, Schecks müssen sogar drei Tage früher eingehen.

  • Bauabzugssteuer: Die Bauabzugssteuer ist fällig bis zum 10. Tag nach Ablauf des Monats daer Erbringung der Gegenleistung.

  • Kapitalertragsteuer: Für Ausschüttungen ist die Kapitalertragsteuer im gleichen Zeitpunkt abzuführen, in dem die Kapitalerträge den Gesellschaftern zufließen.