Abfindungszahlung an Mieter kann zu Herstellungskosten führen

Die Abfindung von Mietern nach dem Kauf einer Immobilie, um schneller Renovierungsarbeiten durchführen zu können, kann zu herstellungsnahen Anschaffungskosten führen.

An die Mieter gezahlte Abfindungen für die vorzeitige Räumung der Wohnungen mit dem Ziel, Renovierungsmaßnahmen vorzunehmen, können zu anschaffungsnahem Herstellungsaufwand führen. Für das Finanzgericht Münster reicht ein unmittelbarer Veranlassungszusammenhang zu der baulichen Maßnahme aus, um die Qualifizierung als anschaffungsnahe Herstellungskosten zu rechtfertigen. Für diese Auslegung spricht aus Sicht des Gerichts der Sinn und Zweck der Vorschrift, wonach die Renovierung einer Immobilie unmittelbar nach dem Kauf steuerlich mit dem Erwerb einer bereits renovierten und damit teureren Immobilie gleichgestellt werden solle. Im zweiten Fall hätten sich vom Verkäufer zum Zweck der Renovierung getragene Mieterabfindungen in einem höheren Kaufpreis niedergeschlagen.




Steuerterminkalender

10.04.24
Steuern und (Vor-)Anmeldungen
  • Lohn- und Kirchenlohnsteuer, Solidaritätszuschlag: Anmeldung und Abführung für März 2024 bei Monatszahlern und für das 1. Quartal 2024 bei Quartalszahlern.

  • Umsatzsteuer: Voranmeldung und Vorauszahlung für März 2024 bei Monatszahlern und für das 1. Quartal 2024 bei Quartalszahlern.

  • Aufsichtsratsteuer und Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen: Anmeldung und Abführung für das 1. Quartal 2024.

  • Vergnügungssteuer: Die Zahlung für März 2024 ist fällig. In einigen Gemeinden gelten abweichende Termine.

Die dreitägige Zahlungsschonfrist für diese Steuern endet am 15. April. Bei verspäteter Zahlung bis zu diesem Termin werden Zuschläge und Zinsen nicht berechnet. Die Schonfrist gilt nicht für Barzahlung und die Zahlung per Scheck, Schecks müssen sogar drei Tage früher eingehen.

  • Bauabzugssteuer: Die Bauabzugssteuer ist fällig bis zum 10. Tag nach Ablauf des Monats daer Erbringung der Gegenleistung.

  • Kapitalertragsteuer: Für Ausschüttungen ist die Kapitalertragsteuer im gleichen Zeitpunkt abzuführen, in dem die Kapitalerträge den Gesellschaftern zufließen.