Steuereinnahmen steigen bis 2025 um 180 Mrd. Euro

Gute Konjunkturprognosen lassen die Steuerschätzer zu einem deutlich besseren Ausblick für die Staatsfinanzen kommen.

Seit dem Beginn der Corona-Pandemie gleichen die Ergebnisse der üblicherweise halbjährlichen Steuerschätzungen einer Achterbahnfahrt. In der jetzt veröffentlichten Herbstschätzung geht es für die Steuereinnahmen des Staates zum zweiten Mal deutlich nach oben: Die Steuereinnahmen liegen im Vergleich zur letzten Schätzung bis einschließlich 2025 durchschnittlich jährlich um gut 35 Mrd. Euro und damit insgesamt um knapp 180 Mrd. Euro höher. Den größten Anteil an diesem Zuwachs werden die Länder haben, die allein in diesem Jahr 22,5 Mrd. Euro mehr als noch im Frühjahr prognostiziert an Steuern einnehmen werden. Einziger Verlierer ist die EU, in deren Topf in jedem Jahr etwas weniger Steuereinnahmen fließen als bisher erwartet. Die Differenz zum Ergebnis der Mai-Steuerschätzung resultiert nahezu vollständig aus einer deutlich verbesserten Ausgangsbasis angesichts nach oben revidierter Konjunkturprognosen und gut laufender Steuereinnahmen im Jahr 2021.




Steuerterminkalender

10.04.24
Steuern und (Vor-)Anmeldungen
  • Lohn- und Kirchenlohnsteuer, Solidaritätszuschlag: Anmeldung und Abführung für März 2024 bei Monatszahlern und für das 1. Quartal 2024 bei Quartalszahlern.

  • Umsatzsteuer: Voranmeldung und Vorauszahlung für März 2024 bei Monatszahlern und für das 1. Quartal 2024 bei Quartalszahlern.

  • Aufsichtsratsteuer und Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen: Anmeldung und Abführung für das 1. Quartal 2024.

  • Vergnügungssteuer: Die Zahlung für März 2024 ist fällig. In einigen Gemeinden gelten abweichende Termine.

Die dreitägige Zahlungsschonfrist für diese Steuern endet am 15. April. Bei verspäteter Zahlung bis zu diesem Termin werden Zuschläge und Zinsen nicht berechnet. Die Schonfrist gilt nicht für Barzahlung und die Zahlung per Scheck, Schecks müssen sogar drei Tage früher eingehen.

  • Bauabzugssteuer: Die Bauabzugssteuer ist fällig bis zum 10. Tag nach Ablauf des Monats daer Erbringung der Gegenleistung.

  • Kapitalertragsteuer: Für Ausschüttungen ist die Kapitalertragsteuer im gleichen Zeitpunkt abzuführen, in dem die Kapitalerträge den Gesellschaftern zufließen.