Ansprüche aus einem widerrufenen Darlehensvertrag

Die Rückzahlung von geleisteten Darlehenszinsen nach dem Widerruf eines Darlehensvertrags ist kein steuerpflichtiger Kapitalertrag.

Weil viele Banken zu ihren Darlehensverträgen in der Vergangenheit Widerrufsbelehrungen verwendet haben, die später als fehlerhaft eingestuft wurden, konnten Darlehensnehmer ihre Darlehensverträge auch noch Jahre später widerrufen und zum Teil deutlich günstigere Verträge mit niedrigeren Zinsen abschließen. Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat nun klargestellt, dass die Erstattungsansprüche aus einem widerrufenen Darlehensvertrag für bereits geleistete Zins- und Tilgungsraten nicht zu Einkünften aus Kapitalvermögen führen. Durch die Rückabwicklung hat der Darlehensnehmer nämlich keinen Ertrag irgendeiner Art erzielt, sondern lediglich eine Minderung der geschuldeten Darlehenszinsen erreicht. Die reduzierte Zinsbelastung wirkt sich allenfalls dann steuerlich aus, wenn die Zinsen zuvor als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgezogen wurden.




Steuerterminkalender

10.04.24
Steuern und (Vor-)Anmeldungen
  • Lohn- und Kirchenlohnsteuer, Solidaritätszuschlag: Anmeldung und Abführung für März 2024 bei Monatszahlern und für das 1. Quartal 2024 bei Quartalszahlern.

  • Umsatzsteuer: Voranmeldung und Vorauszahlung für März 2024 bei Monatszahlern und für das 1. Quartal 2024 bei Quartalszahlern.

  • Aufsichtsratsteuer und Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen: Anmeldung und Abführung für das 1. Quartal 2024.

  • Vergnügungssteuer: Die Zahlung für März 2024 ist fällig. In einigen Gemeinden gelten abweichende Termine.

Die dreitägige Zahlungsschonfrist für diese Steuern endet am 15. April. Bei verspäteter Zahlung bis zu diesem Termin werden Zuschläge und Zinsen nicht berechnet. Die Schonfrist gilt nicht für Barzahlung und die Zahlung per Scheck, Schecks müssen sogar drei Tage früher eingehen.

  • Bauabzugssteuer: Die Bauabzugssteuer ist fällig bis zum 10. Tag nach Ablauf des Monats daer Erbringung der Gegenleistung.

  • Kapitalertragsteuer: Für Ausschüttungen ist die Kapitalertragsteuer im gleichen Zeitpunkt abzuführen, in dem die Kapitalerträge den Gesellschaftern zufließen.