Verluste aus dem entschädigungslosen Entzug von Aktien

Der entschädigungslose Entzug von Aktien im Rahmen eines Insolvenzverfahrens der Aktiengesellschaft führt zu einem steuerlich anzuerkennenden Verlust.

Der Bundesfinanzhof hat gegen die Ansicht des Fiskus den Verlust aus dem entschädigungslosen Entzug von Aktien durch eine im Insolvenzplan geregelte Kapitalherabsetzung auf Null samt eines Bezugsrechtsausschlusses für die anschließende Kapitalerhöhung anerkannt. Der Entzug der Aktien sei wie ein Verlust aus dem Verkauf der Aktien zu behandeln. Zwar sei der Entzug kein Verkauf und wird auch sonst vom Steuergesetz nicht erfasst. Diese Tatsache sehen die Richter aber als planwidrige Regelungslücke an, die im Wege der Analogie zu schließen sei.




Steuerterminkalender

10.04.24
Steuern und (Vor-)Anmeldungen
  • Lohn- und Kirchenlohnsteuer, Solidaritätszuschlag: Anmeldung und Abführung für März 2024 bei Monatszahlern und für das 1. Quartal 2024 bei Quartalszahlern.

  • Umsatzsteuer: Voranmeldung und Vorauszahlung für März 2024 bei Monatszahlern und für das 1. Quartal 2024 bei Quartalszahlern.

  • Aufsichtsratsteuer und Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen: Anmeldung und Abführung für das 1. Quartal 2024.

  • Vergnügungssteuer: Die Zahlung für März 2024 ist fällig. In einigen Gemeinden gelten abweichende Termine.

Die dreitägige Zahlungsschonfrist für diese Steuern endet am 15. April. Bei verspäteter Zahlung bis zu diesem Termin werden Zuschläge und Zinsen nicht berechnet. Die Schonfrist gilt nicht für Barzahlung und die Zahlung per Scheck, Schecks müssen sogar drei Tage früher eingehen.

  • Bauabzugssteuer: Die Bauabzugssteuer ist fällig bis zum 10. Tag nach Ablauf des Monats daer Erbringung der Gegenleistung.

  • Kapitalertragsteuer: Für Ausschüttungen ist die Kapitalertragsteuer im gleichen Zeitpunkt abzuführen, in dem die Kapitalerträge den Gesellschaftern zufließen.