Pause beim Steuerformular EÜR

Für 2004 verzichtet die Steuerverwaltung auf die Abgabe des Formulars EÜR bei Unternehmen, die mit der Einnahme-Überschuss-Rechnung arbeiten.

Durch das Kleinunternehmerförderungsgesetz ist bestimmt worden, dass ab 2004 Einnahme-Überschuss-Rechnungen auf einem amtlichen Formular erklärt werden müssen. Gegen dieses Formular sind die Steuerberater und ihre Berufsorganisationen von Anfang an Sturm gelaufen. Die Kritik lautet, das Formular ist viel zu kompliziert!

Der Finanzminister versprach, dass der Aufwand für die Erstellung der Einnahme-Überschuss-Rechnung nicht größer sei als bisher, da keineswegs alle Punkte des Vordrucks ausgefüllt werden, sondern nur jene, die schon bisher in einer korrekten Einnahme-Überschuss-Rechnung anzugeben waren. Außerdem werde mit Hochdruck an einer Verbesserung des Formulars gearbeitet. Zunächst hatte die Finanzverwaltung nur teilweise eingelenkt. Bei Kleinstunternehmen, deren Betriebseinnahmen in der Summe unter der Grenze von 17.500 Euro liegen, wollte die Finanzverwaltung auf das Ausfüllen des Formulars verzichten.

Doch die Steuerberater blieben hart, sie forderten: "Das EÜR-Formular muss weg." In der Finanzministerkonferenz am 30. September 2004 wurde dann beschlossen, dass man auf die Abgabe des Formulars EÜR für 2004 ganz verzichtet. Doch aufgeschoben ist nicht aufgehoben, worauf der Deutsche Steuerberaterverband in einer Pressemitteilung hinweist. Für die Finanzverwaltung hat das Formular eine große Bedeutung, weil sie durch die maschinelle Auswertung der Formulare verlässliche Daten für Betriebsvergleiche erhält. Es können dann gezielt die Betriebe geprüft werden, die von den Vergleichsdaten abweichen.




Steuerterminkalender

12.05.25
Steuern und (Vor-)Anmeldungen
  • Lohn- und Kirchenlohnsteuer, Solidaritätszuschlag: Anmeldung und Abführung für April 2025 bei Monatszahlern.

  • Umsatzsteuer: Voranmeldung und Vorauszahlung für April 2025 bei Monatszahlern und für das 1. Quartal 2025 bei Quartalszahlern mit Fristverlängerung.

  • Vergnügungssteuer: Die Zahlung für April 2025 ist fällig. In einigen Gemeinden gelten abweichende Termine.

Die dreitägige Zahlungsschonfrist für diese Steuern endet am 15. Mai. Bei verspäteter Zahlung bis zu diesem Termin werden Zuschläge und Zinsen nicht berechnet. Die Schonfrist gilt nicht für Barzahlung und die Zahlung per Scheck, Schecks müssen sogar drei Tage früher eingehen.

  • Bauabzugssteuer: Die Bauabzugssteuer ist fällig bis zum 10. Tag nach Ablauf des Monats der Erbringung der Gegenleistung.

  • Kapitalertragsteuer: Für Ausschüttungen ist die Kapitalertragsteuer im gleichen Zeitpunkt abzuführen, in dem die Kapitalerträge den Gesellschaftern zufließen.

15.05.25
Steuern und Abgaben
  • Gewerbesteuer: Vorauszahlung für das 2. Quartal 2025.

  • Grundsteuer: Die Zahlung für das 2. Quartal 2025 ist fällig. In einigen Gemeinden gelten abweichende Termine.

Die dreitägige Zahlungsschonfrist für diese Steuern endet am 19. Mai. Bei verspäteter Zahlung bis zu diesem Termin werden keine Zuschläge und Zinsen berechnet. Die Schonfrist gilt nicht bei Bar- und Scheckzahlung, Schecks müssen sogar drei Tage früher eingehen.