Klarstellung zu E-Rechnung von Kleinunternehmern gefordert

Trotz allgemeiner E-Rechnungspflicht dürfen Kleinunternehmer eine E-Rechnung nur mit Zustimmung des Empfängers ausstellen, was für Rechtsunsicherheit sorgt.

Inzwischen hat sich das Bundesfinanzministerium zur Reform der Kleinunternehmerregelung geäußert und den Umsatzsteuer-Anwendungserlass entsprechend angepasst. Allerdings stört sich der Deutsche Steuerberaterverband an der darin enthaltenen Vorgabe zu E-Rechnungen von Kleinunternehmern. Gemäß dem neuen Anwendungserlass können Kleinunternehmer nämlich trotz der bestehenden Pflicht zur Verwendung von E-Rechnungen grundsätzlich mit einer sonstigen Rechnung abrechnen. Die Ausstellung einer E-Rechnung durch einen Kleinunternehmer macht das Ministerium dagegen von der Zustimmung des Rechnungsempfängers abhängig.

Das konterkariert den Umstand, dass das Zustimmungserfordernis für E-Rechnungen ab 2025 abgeschafft wurde und eine allgemeine E-Rechnungspflicht in Kraft getreten ist. Der Verband kritisiert deshalb diese Einschränkung in einer Stellungnahme an das Ministerium als unnötig und fordert das Ministerium auf, die Rechtsunsicherheit zu beseitigen. Kleinunternehmer können derweil immerhin darauf vertrauen, dass es keine ausdrückliche Zustimmung des Empfängers zur E-Rechnung braucht. Eine implizite Zustimmung, z. B. die widerspruchslose Annahme der E-Rechnung ist völlig ausreichend.




Steuerterminkalender

10.06.25
Steuern und (Vor-)Anmeldungen
  • Einkommen- und Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag: Die Zahlung für das 2. Quartal 2025 ist fällig.

  • Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag: Die Zahlung für das 2. Quartal 2025 ist fällig.

  • Lohn- und Kirchenlohnsteuer, Solidaritätszuschlag: Anmeldung und Abführung für Mai 2025 bei Monatszahlern.

  • Umsatzsteuer: Voranmeldung und Vorauszahlung für Mai 2025 bei Monatszahlern.

  • Vergnügungssteuer: Die Zahlung für Mai 2025 ist fällig. In einigen Gemeinden gelten abweichende Termine.

Die dreitägige Zahlungsschonfrist für diese Steuern endet am 13. Juni. Bei verspäteter Zahlung bis zu diesem Termin werden Zuschläge und Zinsen nicht berechnet. Die Schonfrist gilt nicht für Barzahlung und die Zahlung per Scheck, Schecks müssen sogar drei Tage früher eingehen.

  • Bauabzugssteuer: Die Bauabzugssteuer ist fällig bis zum 10. Tag nach Ablauf des Monats der Erbringung der Gegenleistung.

  • Kapitalertragsteuer: Für Ausschüttungen ist die Kapitalertragsteuer im gleichen Zeitpunkt abzuführen, in dem die Kapitalerträge den Gesellschaftern zufließen.