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Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen in der Schweiz?
Der Europäische Gerichtshof muss entscheiden, ob ein in Deutschland steuerpflichtiger Schweizer ebenfalls die Steuerermäßigungen für Handwerkerleistungen und haushaltsnahe Dienstleistungen in Anspruch nehmen darf.
Im Freizügigkeitsabkommen zwischen der EU und der Schweiz ist auch ein Recht auf Gleichbehandlung in Bezug auf Steuervergünstigungen festgelegt. Das Finanzgericht Köln hält es deshalb für möglich, dass in Deutschland steuerpflichtige Personen die Steuerermäßigungen für Handwerkerleistungen und für haushaltsnahe Dienstleistungen auch dann in Anspruch nehmen können, wenn diese Leistungen in der Schweiz erbracht worden sind. Laut dem Gesetz ist die Steuerermäßigung nämlich nur für Leistungen in einem EU/EWR-Staat vorgesehen. Das Finanzgericht hat deshalb dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob die Nichtgewährung der Steuerermäßigung für einen Haushalt in der Schweiz gegen das Freizügigkeitsabkommen zwischen der EU und der Schweiz verstößt.
Steuerterminkalender
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Einkommen- und Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag: Die Zahlung für das 2. Quartal 2025 ist fällig.
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Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag: Die Zahlung für das 2. Quartal 2025 ist fällig.
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Lohn- und Kirchenlohnsteuer, Solidaritätszuschlag: Anmeldung und Abführung für Mai 2025 bei Monatszahlern.
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Umsatzsteuer: Voranmeldung und Vorauszahlung für Mai 2025 bei Monatszahlern.
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Vergnügungssteuer: Die Zahlung für Mai 2025 ist fällig. In einigen Gemeinden gelten abweichende Termine.
Die dreitägige Zahlungsschonfrist für diese Steuern endet am 13. Juni. Bei verspäteter Zahlung bis zu diesem Termin werden Zuschläge und Zinsen nicht berechnet. Die Schonfrist gilt nicht für Barzahlung und die Zahlung per Scheck, Schecks müssen sogar drei Tage früher eingehen.
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Bauabzugssteuer: Die Bauabzugssteuer ist fällig bis zum 10. Tag nach Ablauf des Monats der Erbringung der Gegenleistung.
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Kapitalertragsteuer: Für Ausschüttungen ist die Kapitalertragsteuer im gleichen Zeitpunkt abzuführen, in dem die Kapitalerträge den Gesellschaftern zufließen.
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Lohn- und Kirchenlohnsteuer, Solidaritätszuschlag: Anmeldung und Abführung für Juni 2025 bei Monatszahlern und für das 2. Quartal 2025 bei Quartalszahlern.
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Umsatzsteuer: Voranmeldung und Vorauszahlung für Juni 2025 bei Monatszahlern und für das 2. Quartal 2025 bei Quartalszahlern.
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Aufsichtsratsteuer und Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen: Anmeldung und Abführung für das 2. Quartal 2025.
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Vergnügungssteuer: Die Zahlung für Juni 2025 ist fällig. In einigen Gemeinden gelten abweichende Termine.
Die dreitägige Zahlungsschonfrist für diese Steuern endet am 14. Juli. Bei verspäteter Zahlung bis zu diesem Termin werden Zuschläge und Zinsen nicht berechnet. Die Schonfrist gilt nicht für Barzahlung und die Zahlung per Scheck, Schecks müssen sogar drei Tage früher eingehen.
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Bauabzugssteuer: Die Bauabzugssteuer ist fällig bis zum 10. Tag nach Ablauf des Monats der Erbringung der Gegenleistung.
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Kapitalertragsteuer: Für Ausschüttungen ist die Kapitalertragsteuer im gleichen Zeitpunkt abzuführen, in dem die Kapitalerträge den Gesellschaftern zufließen.