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Neue Pauschbeträge für Sachentnahmen in 2025
Die neuen Pauschbeträge für Sachentnahmen für das Jahr 2025 stehen fest und fallen um rund 3 - 4 % höher aus als in 2024.
Das Bundesfinanzministerium hat im Januar die für das Jahr 2025 geltenden Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben bekannt gegeben, wie Sachentnahmen für den Eigenverbrauch auch genannt werden. Die Pauschbeträge werden jedes Jahr neu festgesetzt und dabei an die Preisentwicklung für Nahrungsmittel und Getränke angepasst. Mit den Pauschbeträgen können Warenentnahmen für den Eigenverbrauch monatlich pauschal erfasst werden, was gegenüber der Aufzeichnung einer Vielzahl von Einzelentnahmen eine deutliche Erleichterung darstellt, allerdings auch zu einer etwas höheren Steuerlast als bei einer individuellen Erfassung führen kann. Zu- und Abschläge zur Anpassung an individuelle Verhältnisse sind dabei nicht zulässig.
Steuerterminkalender
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Einkommen- und Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag: Die Zahlung für das 2. Quartal 2025 ist fällig.
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Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag: Die Zahlung für das 2. Quartal 2025 ist fällig.
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Lohn- und Kirchenlohnsteuer, Solidaritätszuschlag: Anmeldung und Abführung für Mai 2025 bei Monatszahlern.
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Umsatzsteuer: Voranmeldung und Vorauszahlung für Mai 2025 bei Monatszahlern.
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Vergnügungssteuer: Die Zahlung für Mai 2025 ist fällig. In einigen Gemeinden gelten abweichende Termine.
Die dreitägige Zahlungsschonfrist für diese Steuern endet am 13. Juni. Bei verspäteter Zahlung bis zu diesem Termin werden Zuschläge und Zinsen nicht berechnet. Die Schonfrist gilt nicht für Barzahlung und die Zahlung per Scheck, Schecks müssen sogar drei Tage früher eingehen.
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Bauabzugssteuer: Die Bauabzugssteuer ist fällig bis zum 10. Tag nach Ablauf des Monats der Erbringung der Gegenleistung.
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Kapitalertragsteuer: Für Ausschüttungen ist die Kapitalertragsteuer im gleichen Zeitpunkt abzuführen, in dem die Kapitalerträge den Gesellschaftern zufließen.
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Lohn- und Kirchenlohnsteuer, Solidaritätszuschlag: Anmeldung und Abführung für Juni 2025 bei Monatszahlern und für das 2. Quartal 2025 bei Quartalszahlern.
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Umsatzsteuer: Voranmeldung und Vorauszahlung für Juni 2025 bei Monatszahlern und für das 2. Quartal 2025 bei Quartalszahlern.
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Aufsichtsratsteuer und Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen: Anmeldung und Abführung für das 2. Quartal 2025.
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Vergnügungssteuer: Die Zahlung für Juni 2025 ist fällig. In einigen Gemeinden gelten abweichende Termine.
Die dreitägige Zahlungsschonfrist für diese Steuern endet am 14. Juli. Bei verspäteter Zahlung bis zu diesem Termin werden Zuschläge und Zinsen nicht berechnet. Die Schonfrist gilt nicht für Barzahlung und die Zahlung per Scheck, Schecks müssen sogar drei Tage früher eingehen.
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Bauabzugssteuer: Die Bauabzugssteuer ist fällig bis zum 10. Tag nach Ablauf des Monats der Erbringung der Gegenleistung.
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Kapitalertragsteuer: Für Ausschüttungen ist die Kapitalertragsteuer im gleichen Zeitpunkt abzuführen, in dem die Kapitalerträge den Gesellschaftern zufließen.