Zahlungen für vorzeitige Beendigung eines Telekommunikationsvertrags

Die Ausgleichszahlung für die vorzeitige Beendigung eines Telekommunikationsvertrags mit Mindestlaufzeit ist Teil des umsatzsteuerpflichtigen Entgelts für die vertraglich vereinbarte Dienstleistung.

Mit einer Ergänzung im Umsatzsteuer-Anwendungserlass hat das Bundesfinanzministerium klargestellt, dass Beträge, die ein Telekommunikationsanbieter im Rahmen der vorzeitigen, durch den Kunden veranlassten Beendigung eines Dienstleistungsvertrages mit einer vereinbarten Mindestlaufzeit als Ausgleichszahlung erhält, Entgelt für die Erbringung einer Dienstleistung sind. Mit dieser Änderung erübrigt sich künftig die Frage, ob die Ausgleichszahlung in solchen Fällen als umsatzsteuerpflichtiges Entgelt oder als umsatzsteuerfreier Schadensersatz für die vorzeitige Beendigung des Vertrags zu werten ist.

Es ist nun also klar, dass der Telekommunikationsanbieter auf die Ausgleichszahlung Umsatzsteuer abführen muss und dementsprechend der Kunde einen Vorsteuerabzug geltend machen kann, sofern der Vertrag mit einer Tätigkeit in Verbindung steht, die zum Vorsteuerabzug berechtigt. Die Änderung gilt in allen offenen Fällen.




Steuerterminkalender

10.07.25
Steuern und (Vor-)Anmeldungen
  • Lohn- und Kirchenlohnsteuer, Solidaritätszuschlag: Anmeldung und Abführung für Juni 2025 bei Monatszahlern und für das 2. Quartal 2025 bei Quartalszahlern.

  • Umsatzsteuer: Voranmeldung und Vorauszahlung für Juni 2025 bei Monatszahlern und für das 2. Quartal 2025 bei Quartalszahlern.

  • Aufsichtsratsteuer und Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen: Anmeldung und Abführung für das 2. Quartal 2025.

  • Vergnügungssteuer: Die Zahlung für Juni 2025 ist fällig. In einigen Gemeinden gelten abweichende Termine.

Die dreitägige Zahlungsschonfrist für diese Steuern endet am 14. Juli. Bei verspäteter Zahlung bis zu diesem Termin werden Zuschläge und Zinsen nicht berechnet. Die Schonfrist gilt nicht für Barzahlung und die Zahlung per Scheck, Schecks müssen sogar drei Tage früher eingehen.

  • Bauabzugssteuer: Die Bauabzugssteuer ist fällig bis zum 10. Tag nach Ablauf des Monats der Erbringung der Gegenleistung.

  • Kapitalertragsteuer: Für Ausschüttungen ist die Kapitalertragsteuer im gleichen Zeitpunkt abzuführen, in dem die Kapitalerträge den Gesellschaftern zufließen.