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Keine rückwirkende Rechnungskorrektur bei Dreiecksgeschäft
Fehlt in einer Rechnung der Hinweis auf ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft und die damit verbundene Steuerschuldnerschaft des letzten Abnehmers, ist keine rückwirkende Korrektur dieser Rechnung möglich.
Rechnungen können inzwischen in vielen Fällen rückwirkend korrigiert oder berichtigt werden, womit die ursprüngliche Umsatzsteuererklärung in der Regel unverändert bleiben kann und auf den betroffenen Unternehmer keine negativen Zinsfolgen zukommen, weil Vorsteuerabzug oder Umsatzsteuerschuld erst mehrere Jahre später korrekt erfolgen. Bei Rechnungen über innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte, in denen der Hinweis auf das Dreiecksgeschäft fehlt, sieht das aber anders aus. Der Bundesfinanzhof hat nämlich im Anschluss an ein Urteil des Europäischen Urteils in zwei Verfahren festgestellt, dass die nachträgliche Ergänzung der Rechnung um den Hinweis auf ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft und die damit verbundene Steuerschuldnerschaft des letzten Abnehmers keine Rückwirkung entfaltet. In solchen Fällen ist die ordnungsgemäße Rechnung nämlich nicht nur eine formelle, sondern auch eine materielle Voraussetzung der entsprechenden steuerlichen Regelungen, und als materielle Voraussetzung kann die Regelung erst mit der geänderten Rechnungsstellung wirksam werden.
Steuerterminkalender
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Lohn- und Kirchenlohnsteuer, Solidaritätszuschlag: Anmeldung und Abführung für Juni 2025 bei Monatszahlern und für das 2. Quartal 2025 bei Quartalszahlern.
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Umsatzsteuer: Voranmeldung und Vorauszahlung für Juni 2025 bei Monatszahlern und für das 2. Quartal 2025 bei Quartalszahlern.
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Aufsichtsratsteuer und Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen: Anmeldung und Abführung für das 2. Quartal 2025.
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Vergnügungssteuer: Die Zahlung für Juni 2025 ist fällig. In einigen Gemeinden gelten abweichende Termine.
Die dreitägige Zahlungsschonfrist für diese Steuern endet am 14. Juli. Bei verspäteter Zahlung bis zu diesem Termin werden Zuschläge und Zinsen nicht berechnet. Die Schonfrist gilt nicht für Barzahlung und die Zahlung per Scheck, Schecks müssen sogar drei Tage früher eingehen.
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Bauabzugssteuer: Die Bauabzugssteuer ist fällig bis zum 10. Tag nach Ablauf des Monats der Erbringung der Gegenleistung.
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Kapitalertragsteuer: Für Ausschüttungen ist die Kapitalertragsteuer im gleichen Zeitpunkt abzuführen, in dem die Kapitalerträge den Gesellschaftern zufließen.