Zahlungen des Arbeitnehmers für Stellplatz beim Arbeitgeber

Mietet der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber einen Stellplatz für den Dienstwagen an, mindert die Miete den geldwerten Vorteil aus der Privatnutzung des Dienstwagens.

Zahlungen des Arbeitnehmers für einen Stellplatz, den dieser vom Arbeitgeber angemietet hat, mindern den geldwerten Vorteil für die Dienstwagennutzung. Das Finanzgericht Köln entschied im Fall einer Firma, die ihren Arbeitnehmern anbietet, einen Stellplatz in der Nähe der Tätigkeitsstätte anzumieten, dass die Stellplatzmiete schon auf der Einnahmeseite den Vorteil aus der Firmenwagenüberlassung mindert. Diese Minderung ist unabhängig davon, ob die Miete für den Stellplatz freiwillig geleistet wird oder zur Erfüllung einer arbeitsvertraglichen Klausel oder zur Nutzung des Fahrzeugs erforderlich ist. Das Finanzamt hat allerdings Revision gegen die Entscheidung des Finanzgerichts eingelegt.




Steuerterminkalender

12.05.25
Steuern und (Vor-)Anmeldungen
  • Lohn- und Kirchenlohnsteuer, Solidaritätszuschlag: Anmeldung und Abführung für April 2025 bei Monatszahlern.

  • Umsatzsteuer: Voranmeldung und Vorauszahlung für April 2025 bei Monatszahlern und für das 1. Quartal 2025 bei Quartalszahlern mit Fristverlängerung.

  • Vergnügungssteuer: Die Zahlung für April 2025 ist fällig. In einigen Gemeinden gelten abweichende Termine.

Die dreitägige Zahlungsschonfrist für diese Steuern endet am 15. Mai. Bei verspäteter Zahlung bis zu diesem Termin werden Zuschläge und Zinsen nicht berechnet. Die Schonfrist gilt nicht für Barzahlung und die Zahlung per Scheck, Schecks müssen sogar drei Tage früher eingehen.

  • Bauabzugssteuer: Die Bauabzugssteuer ist fällig bis zum 10. Tag nach Ablauf des Monats der Erbringung der Gegenleistung.

  • Kapitalertragsteuer: Für Ausschüttungen ist die Kapitalertragsteuer im gleichen Zeitpunkt abzuführen, in dem die Kapitalerträge den Gesellschaftern zufließen.

15.05.25
Steuern und Abgaben
  • Gewerbesteuer: Vorauszahlung für das 2. Quartal 2025.

  • Grundsteuer: Die Zahlung für das 2. Quartal 2025 ist fällig. In einigen Gemeinden gelten abweichende Termine.

Die dreitägige Zahlungsschonfrist für diese Steuern endet am 19. Mai. Bei verspäteter Zahlung bis zu diesem Termin werden keine Zuschläge und Zinsen berechnet. Die Schonfrist gilt nicht bei Bar- und Scheckzahlung, Schecks müssen sogar drei Tage früher eingehen.