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Sonderausgabenabzug für Kinderbetreuungskosten
Dass der Sonderausgabenabzug für Kinderbetreuungskosten die Haushaltszugehörigkeit des Kindes voraussetzt, ist jedenfalls in gewissen Grenzen nicht verfassungswidrig.
Kinderbetreuungskosten können zu zwei Drittel als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass das Kind auch zum Haushalt des Steuerzahlers gehört. Der Bundesfinanzhof hat deshalb die Klage eines Vaters abgewiesen, der die hälftigen Kosten für den Kinderhort, die er der Mutter erstattet hatte, als Sonderausgabe geltend machen wollte. Die Beschränkung der Abziehbarkeit auf die Haushaltszugehörigkeit des Kindes verstößt jedenfalls dann nicht gegen die Steuerfreiheit des Existenzminimums und den allgemeinen Gleichheitssatz, wenn die geltend gemachten Kinderbetreuungskosten durch den Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf abgedeckt werden. Das Kriterium der Haushaltszugehörigkeit beruht nach Überzeugung der Richter auf einer verfassungsrechtlich zulässigen Typisierung.
Steuerterminkalender
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Lohn- und Kirchenlohnsteuer, Solidaritätszuschlag: Anmeldung und Abführung für April 2025 bei Monatszahlern.
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Umsatzsteuer: Voranmeldung und Vorauszahlung für April 2025 bei Monatszahlern und für das 1. Quartal 2025 bei Quartalszahlern mit Fristverlängerung.
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Vergnügungssteuer: Die Zahlung für April 2025 ist fällig. In einigen Gemeinden gelten abweichende Termine.
Die dreitägige Zahlungsschonfrist für diese Steuern endet am 15. Mai. Bei verspäteter Zahlung bis zu diesem Termin werden Zuschläge und Zinsen nicht berechnet. Die Schonfrist gilt nicht für Barzahlung und die Zahlung per Scheck, Schecks müssen sogar drei Tage früher eingehen.
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Bauabzugssteuer: Die Bauabzugssteuer ist fällig bis zum 10. Tag nach Ablauf des Monats der Erbringung der Gegenleistung.
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Kapitalertragsteuer: Für Ausschüttungen ist die Kapitalertragsteuer im gleichen Zeitpunkt abzuführen, in dem die Kapitalerträge den Gesellschaftern zufließen.
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Gewerbesteuer: Vorauszahlung für das 2. Quartal 2025.
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Grundsteuer: Die Zahlung für das 2. Quartal 2025 ist fällig. In einigen Gemeinden gelten abweichende Termine.
Die dreitägige Zahlungsschonfrist für diese Steuern endet am 19. Mai. Bei verspäteter Zahlung bis zu diesem Termin werden keine Zuschläge und Zinsen berechnet. Die Schonfrist gilt nicht bei Bar- und Scheckzahlung, Schecks müssen sogar drei Tage früher eingehen.
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Einkommen- und Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag: Die Zahlung für das 2. Quartal 2025 ist fällig.
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Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag: Die Zahlung für das 2. Quartal 2025 ist fällig.
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Lohn- und Kirchenlohnsteuer, Solidaritätszuschlag: Anmeldung und Abführung für Mai 2025 bei Monatszahlern.
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Umsatzsteuer: Voranmeldung und Vorauszahlung für Mai 2025 bei Monatszahlern.
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Vergnügungssteuer: Die Zahlung für Mai 2025 ist fällig. In einigen Gemeinden gelten abweichende Termine.
Die dreitägige Zahlungsschonfrist für diese Steuern endet am 13. Juni. Bei verspäteter Zahlung bis zu diesem Termin werden Zuschläge und Zinsen nicht berechnet. Die Schonfrist gilt nicht für Barzahlung und die Zahlung per Scheck, Schecks müssen sogar drei Tage früher eingehen.
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Bauabzugssteuer: Die Bauabzugssteuer ist fällig bis zum 10. Tag nach Ablauf des Monats der Erbringung der Gegenleistung.
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Kapitalertragsteuer: Für Ausschüttungen ist die Kapitalertragsteuer im gleichen Zeitpunkt abzuführen, in dem die Kapitalerträge den Gesellschaftern zufließen.