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Vereinfachter Zugang zum Kurzarbeitergeld läuft aus
Der bis 30. Juni 2023 befristete vereinfachte Zugang zur Kurzarbeit soll nicht erneut verlängert werden.
Die Bundesregierung will den vereinfachten Zugang zum Kurzarbeitergeld nicht über Ende Juni hinaus verlängern. Die aktuellen Vereinfachungen, nach denen auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden verzichtet wird und es genügt, wenn 10 % der Beschäftigten von einem Arbeitsausfall betroffen sind, wurden zu Beginn der Corona-Pandemie eingeführt und seither immer wieder verlängert. Die wirtschaftliche Entwicklung und die unerwartet gute Lage auf dem Arbeitsmarkt haben die Bundesregierung nun aber zu dem Entschluss gebracht, die Vereinfachungsregeln, die nach derzeitigem Stand noch bis 30. Juni 2023 gelten, auslaufen zu lassen. Kurzarbeit ist auch danach noch möglich, allerdings nur dann, wenn mindestens 30 % der Arbeitnehmer von einem Arbeitsausfall betroffen sind. Von 2020 bis 2022 hat der Staat 45,5 Mrd. Euro für die Kurzarbeit bereitgestellt.
Steuerterminkalender
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Lohn- und Kirchenlohnsteuer, Solidaritätszuschlag: Anmeldung und Abführung für April 2025 bei Monatszahlern.
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Umsatzsteuer: Voranmeldung und Vorauszahlung für April 2025 bei Monatszahlern und für das 1. Quartal 2025 bei Quartalszahlern mit Fristverlängerung.
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Vergnügungssteuer: Die Zahlung für April 2025 ist fällig. In einigen Gemeinden gelten abweichende Termine.
Die dreitägige Zahlungsschonfrist für diese Steuern endet am 15. Mai. Bei verspäteter Zahlung bis zu diesem Termin werden Zuschläge und Zinsen nicht berechnet. Die Schonfrist gilt nicht für Barzahlung und die Zahlung per Scheck, Schecks müssen sogar drei Tage früher eingehen.
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Bauabzugssteuer: Die Bauabzugssteuer ist fällig bis zum 10. Tag nach Ablauf des Monats der Erbringung der Gegenleistung.
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Kapitalertragsteuer: Für Ausschüttungen ist die Kapitalertragsteuer im gleichen Zeitpunkt abzuführen, in dem die Kapitalerträge den Gesellschaftern zufließen.
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Gewerbesteuer: Vorauszahlung für das 2. Quartal 2025.
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Grundsteuer: Die Zahlung für das 2. Quartal 2025 ist fällig. In einigen Gemeinden gelten abweichende Termine.
Die dreitägige Zahlungsschonfrist für diese Steuern endet am 19. Mai. Bei verspäteter Zahlung bis zu diesem Termin werden keine Zuschläge und Zinsen berechnet. Die Schonfrist gilt nicht bei Bar- und Scheckzahlung, Schecks müssen sogar drei Tage früher eingehen.