Steuerpflicht einer Lebensversicherung nach Umschuldung

Der Bundesfinanzhof hat eine neue Stolperfalle bei der Umschuldung eines mit einer Lebensversicherung besicherten Darlehens aufgezeigt, die zu einer Steuerpflicht der Zinserträge aus der Versicherung führen kann.

Die Zinsen aus einer Kapitallebensversicherung, die als Sicherheit für einen Darlehensvertrag dient, sind unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei. Zu diesen Voraussetzungen gehört, dass das Darlehen unmittelbar und ausschließlich der Finanzierung eines Wirtschaftsguts dient, das zur Einkünfteerzielung bestimmt ist (z.B. vermietete Immobilie). Der Bundesfinanzhof hat nun klargestellt, dass ein mit der Lebensversicherung besichertes Forwarddarlehen diese Voraussetzung nicht erfüllt, wenn es höher als die Restschuld des umzuschuldenden Darlehens ist. Dabei spielte es keine Rolle, dass der übersteigende Betrag nur zur Finanzierung der Bereitstellungszinsen und anderer umschuldungsbedingter Aufwendungen verwendet wurde und damit ebenfalls für mit dem finanzierten Wirtschaftsgut zusammenhängende Aufwendungen.




Steuerterminkalender

12.05.25
Steuern und (Vor-)Anmeldungen
  • Lohn- und Kirchenlohnsteuer, Solidaritätszuschlag: Anmeldung und Abführung für April 2025 bei Monatszahlern.

  • Umsatzsteuer: Voranmeldung und Vorauszahlung für April 2025 bei Monatszahlern und für das 1. Quartal 2025 bei Quartalszahlern mit Fristverlängerung.

  • Vergnügungssteuer: Die Zahlung für April 2025 ist fällig. In einigen Gemeinden gelten abweichende Termine.

Die dreitägige Zahlungsschonfrist für diese Steuern endet am 15. Mai. Bei verspäteter Zahlung bis zu diesem Termin werden Zuschläge und Zinsen nicht berechnet. Die Schonfrist gilt nicht für Barzahlung und die Zahlung per Scheck, Schecks müssen sogar drei Tage früher eingehen.

  • Bauabzugssteuer: Die Bauabzugssteuer ist fällig bis zum 10. Tag nach Ablauf des Monats der Erbringung der Gegenleistung.

  • Kapitalertragsteuer: Für Ausschüttungen ist die Kapitalertragsteuer im gleichen Zeitpunkt abzuführen, in dem die Kapitalerträge den Gesellschaftern zufließen.

15.05.25
Steuern und Abgaben
  • Gewerbesteuer: Vorauszahlung für das 2. Quartal 2025.

  • Grundsteuer: Die Zahlung für das 2. Quartal 2025 ist fällig. In einigen Gemeinden gelten abweichende Termine.

Die dreitägige Zahlungsschonfrist für diese Steuern endet am 19. Mai. Bei verspäteter Zahlung bis zu diesem Termin werden keine Zuschläge und Zinsen berechnet. Die Schonfrist gilt nicht bei Bar- und Scheckzahlung, Schecks müssen sogar drei Tage früher eingehen.