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Neustarthilfe für Gesellschaften und Antrag durch Steuerberater möglich
Die Neustarthilfe steht jetzt nicht mehr nur Soloselbstständigen offen, sondern auch kleinen Personen- und Kapitalgesellschaften.
Inzwischen können nicht nur Soloselbstständige, sondern auch Personen- und Kapitalgesellschaften statt der Überbrückungshilfe III die Neustarthilfe beantragen. Eine Kapitalgesellschaft ist antragsberechtigt, wenn sie den überwiegenden Teil ihrer Umsätze aus Tätigkeiten erzielt, die bei einer natürlichen Person als freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeiten gelten würden, vor dem 1. Mai 2020 gegründet wurde, höchstens eine Teilzeitkraft beschäftigt und ein Gesellschafter mindestens 20 Stunden pro Woche für die Gesellschaft arbeitet. Außerdem können Anträge auf die Neustarthilfe nun auch über den Steuerberater gestellt werden; für Kapitalgesellschaften ist das sogar zwingend notwendig. Die Beraterkosten werden dabei bezuschusst.
Steuerterminkalender
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Lohn- und Kirchenlohnsteuer, Solidaritätszuschlag: Anmeldung und Abführung für April 2025 bei Monatszahlern.
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Umsatzsteuer: Voranmeldung und Vorauszahlung für April 2025 bei Monatszahlern und für das 1. Quartal 2025 bei Quartalszahlern mit Fristverlängerung.
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Vergnügungssteuer: Die Zahlung für April 2025 ist fällig. In einigen Gemeinden gelten abweichende Termine.
Die dreitägige Zahlungsschonfrist für diese Steuern endet am 15. Mai. Bei verspäteter Zahlung bis zu diesem Termin werden Zuschläge und Zinsen nicht berechnet. Die Schonfrist gilt nicht für Barzahlung und die Zahlung per Scheck, Schecks müssen sogar drei Tage früher eingehen.
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Bauabzugssteuer: Die Bauabzugssteuer ist fällig bis zum 10. Tag nach Ablauf des Monats der Erbringung der Gegenleistung.
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Kapitalertragsteuer: Für Ausschüttungen ist die Kapitalertragsteuer im gleichen Zeitpunkt abzuführen, in dem die Kapitalerträge den Gesellschaftern zufließen.
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Gewerbesteuer: Vorauszahlung für das 2. Quartal 2025.
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Grundsteuer: Die Zahlung für das 2. Quartal 2025 ist fällig. In einigen Gemeinden gelten abweichende Termine.
Die dreitägige Zahlungsschonfrist für diese Steuern endet am 19. Mai. Bei verspäteter Zahlung bis zu diesem Termin werden keine Zuschläge und Zinsen berechnet. Die Schonfrist gilt nicht bei Bar- und Scheckzahlung, Schecks müssen sogar drei Tage früher eingehen.