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Erststudium nicht als Betriebsausgabe abziehbar
Für Betriebsausgaben gilt beim Abzug von Kosten für eine Erstausbildung oder ein Erststudium dasselbe wie bei Werbungskosten, nämlich dass die gesetzliche Abzugsbeschränkung verfassungsgemäß ist.
Auch wenn das Studium der Förderung einer konkreten späteren Erwerbstätigkeit dient, sind die Ausgaben für ein Erststudium nur bis zu 4.000 Euro bzw. 6.000 Euro im Jahr als Sonderausgaben abziehbar. Der Bundesfinanzhof hat den unbeschränkten Abzug als Betriebsausgabe mit Verweis auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungsmäßigkeit der Abzugsbeschränkung abgelehnt. Zwar hatten die Verfassungsrichter nur über den Werbungskostenabzug bei Arbeitnehmern entschieden, aber angesichts der Urteilsbegründung des Bundesverfassungsgerichts ist der Bundesfinanzhof auch von der Verfassungsmäßigkeit der Abzugsbeschränkung in Bezug auf die Betriebsausgaben eines (späteren) Unternehmers überzeugt.
Steuerterminkalender
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Lohn- und Kirchenlohnsteuer, Solidaritätszuschlag: Anmeldung und Abführung für April 2025 bei Monatszahlern.
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Umsatzsteuer: Voranmeldung und Vorauszahlung für April 2025 bei Monatszahlern und für das 1. Quartal 2025 bei Quartalszahlern mit Fristverlängerung.
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Vergnügungssteuer: Die Zahlung für April 2025 ist fällig. In einigen Gemeinden gelten abweichende Termine.
Die dreitägige Zahlungsschonfrist für diese Steuern endet am 15. Mai. Bei verspäteter Zahlung bis zu diesem Termin werden Zuschläge und Zinsen nicht berechnet. Die Schonfrist gilt nicht für Barzahlung und die Zahlung per Scheck, Schecks müssen sogar drei Tage früher eingehen.
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Bauabzugssteuer: Die Bauabzugssteuer ist fällig bis zum 10. Tag nach Ablauf des Monats der Erbringung der Gegenleistung.
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Kapitalertragsteuer: Für Ausschüttungen ist die Kapitalertragsteuer im gleichen Zeitpunkt abzuführen, in dem die Kapitalerträge den Gesellschaftern zufließen.
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Gewerbesteuer: Vorauszahlung für das 2. Quartal 2025.
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Grundsteuer: Die Zahlung für das 2. Quartal 2025 ist fällig. In einigen Gemeinden gelten abweichende Termine.
Die dreitägige Zahlungsschonfrist für diese Steuern endet am 19. Mai. Bei verspäteter Zahlung bis zu diesem Termin werden keine Zuschläge und Zinsen berechnet. Die Schonfrist gilt nicht bei Bar- und Scheckzahlung, Schecks müssen sogar drei Tage früher eingehen.