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Schenkung eines Kommanditanteils unter Vorbehaltsnießbrauch
Trotz eines Vorbehaltsnießbrauchs kann bei der Schenkung eines Kommanditanteils eine Steuerbefreiung für Betriebsvermögen in Frage kommen.
Die Schenkung von Betriebsvermögen unter Vorbehaltsnießbrauch für den bisherigen Betriebsinhaber mag zwar rechtlich eine elegante Lösung für die Betriebsnachfolge sein. Steuerlich ist dabei aber eine sorgfältige Gestaltung notwendig, um unnötige Steuerbelastungen zu vermeiden. Für die Steuerbefreiung von Betriebsvermögen muss der Nachfolger nämlich trotz der Beschränkungen durch den Vorbehaltsnießbrauch Unternehmerinitiative und -risiko übernehmen. Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass auch der Eigentümer eines nießbrauchbelasteten Kommanditanteils Mitunternehmer sein kann und damit die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung erfüllt. Zwar betraf der Fall die Rechtslage vor der Erbschaftsteuerreform 2008, liefert aber auch für aktuelle Fälle neue Argumentationshilfen für die Auseinandersetzung mit dem Finanzamt in ähnlichen Fällen.
Steuerterminkalender
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Lohn- und Kirchenlohnsteuer, Solidaritätszuschlag: Anmeldung und Abführung für April 2025 bei Monatszahlern.
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Umsatzsteuer: Voranmeldung und Vorauszahlung für April 2025 bei Monatszahlern und für das 1. Quartal 2025 bei Quartalszahlern mit Fristverlängerung.
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Vergnügungssteuer: Die Zahlung für April 2025 ist fällig. In einigen Gemeinden gelten abweichende Termine.
Die dreitägige Zahlungsschonfrist für diese Steuern endet am 15. Mai. Bei verspäteter Zahlung bis zu diesem Termin werden Zuschläge und Zinsen nicht berechnet. Die Schonfrist gilt nicht für Barzahlung und die Zahlung per Scheck, Schecks müssen sogar drei Tage früher eingehen.
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Bauabzugssteuer: Die Bauabzugssteuer ist fällig bis zum 10. Tag nach Ablauf des Monats der Erbringung der Gegenleistung.
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Kapitalertragsteuer: Für Ausschüttungen ist die Kapitalertragsteuer im gleichen Zeitpunkt abzuführen, in dem die Kapitalerträge den Gesellschaftern zufließen.
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Gewerbesteuer: Vorauszahlung für das 2. Quartal 2025.
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Grundsteuer: Die Zahlung für das 2. Quartal 2025 ist fällig. In einigen Gemeinden gelten abweichende Termine.
Die dreitägige Zahlungsschonfrist für diese Steuern endet am 19. Mai. Bei verspäteter Zahlung bis zu diesem Termin werden keine Zuschläge und Zinsen berechnet. Die Schonfrist gilt nicht bei Bar- und Scheckzahlung, Schecks müssen sogar drei Tage früher eingehen.