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GmbH-Anteil als Betriebsvermögen eines Einzelunternehmers
Die Beteiligung an einer GmbH kann notwendiges Betriebsvermögen eines Einzelunternehmers sein, wenn die GmbH die Tätigkeit oder den Absatz des Einzelunternehmens direkt oder indirekt fördert.
Ist ein Einzelunternehmer auch an einer GmbH beteiligt, kann die Frage, ob die Beteiligung zum Betriebsvermögen des Einzelunternehmens gehört, weitreichende steuerliche Folgen haben. Der Bundesfinanzhof hat dazu klargestellt, dass die GmbH-Beteiligung zum notwendigen Betriebsvermögen gehört, wenn sie dazu bestimmt ist, die gewerbliche Tätigkeit des Einzelunternehmens in derselben Branche entscheidend zu fördern oder wenn sie dazu dient, den Absatz von Produkten des Einzelunternehmens zu gewährleisten. In diesen Fällen wird der Gesellschaftsanteil also zwangsweise zum Betriebsvermögen. Bei einer Änderung der Sachlage kann daraus dann gewillkürtes Betriebsvermögen werden, aber eine Überführung in das Privatvermögen setzt in jedem Fall eine eindeutige Entnahmehandlung mit entsprechenden steuerlichen Folgen voraus.
Steuerterminkalender
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Lohn- und Kirchenlohnsteuer, Solidaritätszuschlag: Anmeldung und Abführung für April 2025 bei Monatszahlern.
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Umsatzsteuer: Voranmeldung und Vorauszahlung für April 2025 bei Monatszahlern und für das 1. Quartal 2025 bei Quartalszahlern mit Fristverlängerung.
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Vergnügungssteuer: Die Zahlung für April 2025 ist fällig. In einigen Gemeinden gelten abweichende Termine.
Die dreitägige Zahlungsschonfrist für diese Steuern endet am 15. Mai. Bei verspäteter Zahlung bis zu diesem Termin werden Zuschläge und Zinsen nicht berechnet. Die Schonfrist gilt nicht für Barzahlung und die Zahlung per Scheck, Schecks müssen sogar drei Tage früher eingehen.
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Bauabzugssteuer: Die Bauabzugssteuer ist fällig bis zum 10. Tag nach Ablauf des Monats der Erbringung der Gegenleistung.
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Kapitalertragsteuer: Für Ausschüttungen ist die Kapitalertragsteuer im gleichen Zeitpunkt abzuführen, in dem die Kapitalerträge den Gesellschaftern zufließen.
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Gewerbesteuer: Vorauszahlung für das 2. Quartal 2025.
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Grundsteuer: Die Zahlung für das 2. Quartal 2025 ist fällig. In einigen Gemeinden gelten abweichende Termine.
Die dreitägige Zahlungsschonfrist für diese Steuern endet am 19. Mai. Bei verspäteter Zahlung bis zu diesem Termin werden keine Zuschläge und Zinsen berechnet. Die Schonfrist gilt nicht bei Bar- und Scheckzahlung, Schecks müssen sogar drei Tage früher eingehen.