- Existenzgründer
- Personal, Arbeit und Soziales
- GmbH-Ratgeber
- Umsatzsteuer
- Selbständige und Unternehmer
- Einkommensteuer - Arbeitnehmer
- Einkommensteuer - Immobilien
- Einkommensteuer - Ehepartner und Kinder
- Vermögensaufbau und Altersvorsorge
- Erbschaft und Schenkung
- Internet und Telekommunikation
- Steuerverwaltung und Steuerprüfungen
Unverzügliche Selbstnutzung eines geerbten Familienheims
Nur im Ausnahmefall wird die Erbschaftsteuerbefreiung für ein Familienheim gewährt, wenn bis zum Beginn der Selbstnutzung durch den Erben mehr als sechs Monate verstrichen sind.
Ehepartner und Kinder müssen auf eine Immobilie keine Erbschaftsteuer zahlen, wenn die Immobilie sowohl vom Erblasser als auch vom Erben selbst genutzt wird. Voraussetzung ist aber, dass der Erbe die Selbstnutzung unverzüglich nach dem Erbfall beginnt. Die Finanzämter verweigern die Steuerbefreiung daher gerne, wenn aus ihrer Sicht die Selbstnutzung durch den Erben zu spät erfolgte.
Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass "unverzüglich" im Sinne des Gesetzes eine Selbstnutzung ohne schuldhaftes Zögern meint, also innerhalb einer angemessenen Zeit nach dem Erbfall. Für angemessen hält der Bundesfinanzhof einen Zeitraum von sechs Monaten. Bei einem längeren Zeitraum muss der Erbe erklären und glaubhaft machen, wann er sich zur Selbstnutzung entschlossen hat, aus welchen Gründen ein Einzug nicht früher möglich war und warum er diese Gründe nicht zu vertreten hat. Umstände im Einflussbereich des Erben, beispielsweise eine Renovierung, sind nur unter besonderen Voraussetzungen nicht als schuldhaftes Zögern anzusehen.
Steuerterminkalender
-
Lohn- und Kirchenlohnsteuer, Solidaritätszuschlag: Anmeldung und Abführung für April 2025 bei Monatszahlern.
-
Umsatzsteuer: Voranmeldung und Vorauszahlung für April 2025 bei Monatszahlern und für das 1. Quartal 2025 bei Quartalszahlern mit Fristverlängerung.
-
Vergnügungssteuer: Die Zahlung für April 2025 ist fällig. In einigen Gemeinden gelten abweichende Termine.
Die dreitägige Zahlungsschonfrist für diese Steuern endet am 15. Mai. Bei verspäteter Zahlung bis zu diesem Termin werden Zuschläge und Zinsen nicht berechnet. Die Schonfrist gilt nicht für Barzahlung und die Zahlung per Scheck, Schecks müssen sogar drei Tage früher eingehen.
-
Bauabzugssteuer: Die Bauabzugssteuer ist fällig bis zum 10. Tag nach Ablauf des Monats der Erbringung der Gegenleistung.
-
Kapitalertragsteuer: Für Ausschüttungen ist die Kapitalertragsteuer im gleichen Zeitpunkt abzuführen, in dem die Kapitalerträge den Gesellschaftern zufließen.
-
Gewerbesteuer: Vorauszahlung für das 2. Quartal 2025.
-
Grundsteuer: Die Zahlung für das 2. Quartal 2025 ist fällig. In einigen Gemeinden gelten abweichende Termine.
Die dreitägige Zahlungsschonfrist für diese Steuern endet am 19. Mai. Bei verspäteter Zahlung bis zu diesem Termin werden keine Zuschläge und Zinsen berechnet. Die Schonfrist gilt nicht bei Bar- und Scheckzahlung, Schecks müssen sogar drei Tage früher eingehen.