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Investitionszulage kann den Investitionsabzugsbetrag kosten
Weil die Investitionszulage das Betriebsvermögen erhöht, kann sie dazu führen, dass bei Bilanzierern der Grenzbetrag für den Investitionsabzugsbetrag überschritten wird.
Zwar ist die Investitionszulage inzwischen ausgelaufen und kann seit 2014 nicht mehr für neue Investitionen beantragt werden. Bei vor 2014 begonnenen Investitionen kann die Zulage aber dazu führen, dass kein Investitionsabzugsbetrag in Anspruch genommen werden kann. Der Bundesfinanzhof sieht die Zulage nämlich als Betriebsvermögensmehrung. Die Zulage ist zwar steuerfrei, aber in der Bilanz zu berücksichtigen und kann damit das Betriebsvermögen über den Grenzbetrag heben, der für den Abzugsbetrag gilt. Bei einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung sieht es anders aus, denn die Zulage erhöht nicht den Gewinn, der über den Anspruch auf den Abzugsbetrag entscheidet.
Steuerterminkalender
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Lohn- und Kirchenlohnsteuer, Solidaritätszuschlag: Anmeldung und Abführung für April 2025 bei Monatszahlern.
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Umsatzsteuer: Voranmeldung und Vorauszahlung für April 2025 bei Monatszahlern und für das 1. Quartal 2025 bei Quartalszahlern mit Fristverlängerung.
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Vergnügungssteuer: Die Zahlung für April 2025 ist fällig. In einigen Gemeinden gelten abweichende Termine.
Die dreitägige Zahlungsschonfrist für diese Steuern endet am 15. Mai. Bei verspäteter Zahlung bis zu diesem Termin werden Zuschläge und Zinsen nicht berechnet. Die Schonfrist gilt nicht für Barzahlung und die Zahlung per Scheck, Schecks müssen sogar drei Tage früher eingehen.
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Bauabzugssteuer: Die Bauabzugssteuer ist fällig bis zum 10. Tag nach Ablauf des Monats der Erbringung der Gegenleistung.
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Kapitalertragsteuer: Für Ausschüttungen ist die Kapitalertragsteuer im gleichen Zeitpunkt abzuführen, in dem die Kapitalerträge den Gesellschaftern zufließen.
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Gewerbesteuer: Vorauszahlung für das 2. Quartal 2025.
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Grundsteuer: Die Zahlung für das 2. Quartal 2025 ist fällig. In einigen Gemeinden gelten abweichende Termine.
Die dreitägige Zahlungsschonfrist für diese Steuern endet am 19. Mai. Bei verspäteter Zahlung bis zu diesem Termin werden keine Zuschläge und Zinsen berechnet. Die Schonfrist gilt nicht bei Bar- und Scheckzahlung, Schecks müssen sogar drei Tage früher eingehen.