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Steuerverwaltung und Steuerprüfungen
Nachzahlungszinsen können als negative Einnahmen aus Kapitalvermögen berücksichtigt werden, soweit sie auf zuvor festgesetzte und ausgezahlte Erstattungszinsen entfallen.
Weil Aussetzungszinsen im Gegensatz zu Nachzahlungszinsen nicht zwangsläufig anfallen, sind die verfassungsrechtlichen Argumente gegen die Höhe der Nachzahlungszinsen nicht übertragbar.
Anders als verschiedene Finanzgerichte hält der Bundesfinanzhof die Säumniszuschläge auch in einem Niedrigzinsumfeld für verfassungsgemäß.
Werden Einnahmen versehentlich doppelt erklärt, kann auch ein bestandskräftiger Steuerbescheid möglicherweise wieder geändert werden.
Die Vorlage eines Finanzgerichts zur Prüfung der Verfassungskonformität des Solidaritätszuschlags hat das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen.
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