Veräußerungsgewinne aus Kryptowährungen sind steuerpflichtig

Kryptowährungen gehören zu den anderen Wirtschaftsgütern, bei denen Spekulationsgewinne im ersten Jahr nach der Anschaffung steuerpflichtig sind.

Der Bundesfinanzhof hat die Ansicht der Finanzverwaltung bestätigt, dass virtuelle Währungen zu den anderen Wirtschaftsgütern gehören, die Gegenstand eines steuerpflichtigen privaten Veräußerungsgeschäfts sein können. Sie sind als Zahlungsmittel anzusehen, denn sie werden auf Handelsplattformen gehandelt, haben einen Kurswert und können für Zahlungsvorgänge Verwendung finden. Technische Details virtueller Währungen sind für die Eigenschaft als Wirtschaftsgut nicht von Bedeutung.

Damit sind Spekulationsgewinne aus Kryptowährungen zumindest dann steuerpflichtig, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt. Das bedeutet natürlich auch, dass Verluste, die innerhalb der Jahresfrist anfallen, ebenfalls der Besteuerung unterliegen und mit den Spekulationsgewinnen verrechnet werden können. Außerhalb der Jahresfrist veräußerte oder getauschte Kryptowährungen sind dagegen für die Besteuerung nicht relevant.

Als Anschaffungszeitpunkt sieht der Bundesfinanzhof den Moment, in dem die Währungstoken im Tausch gegen Euro, gegen eine Fremdwährung oder gegen andere virtuelle Währungen erworben werden. Der Verkauf erfolgt, wenn die Kryptowährung in Euro oder gegen eine Fremdwährung zurückgetauscht oder in andere Currency Token umgetauscht wird.

Entgegen der Auffassung des Klägers sieht der Bundesfinanzhof auch kein strukturelles Vollzugsdefizit, das einer Besteuerung im Weg stehen könnte. Dass es in Einzelfällen einem Steuerzahler trotz aller Ermittlungsmaßnahmen der Finanzbehörden beim Handel mit Kryptowährungen gelingt, sich der Besteuerung zu entziehen, kann ein strukturelles Vollzugsdefizit nicht rechtfertigen, meinen die Richter.




Steuerterminkalender

10.04.24
Steuern und (Vor-)Anmeldungen
  • Lohn- und Kirchenlohnsteuer, Solidaritätszuschlag: Anmeldung und Abführung für März 2024 bei Monatszahlern und für das 1. Quartal 2024 bei Quartalszahlern.

  • Umsatzsteuer: Voranmeldung und Vorauszahlung für März 2024 bei Monatszahlern und für das 1. Quartal 2024 bei Quartalszahlern.

  • Aufsichtsratsteuer und Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen: Anmeldung und Abführung für das 1. Quartal 2024.

  • Vergnügungssteuer: Die Zahlung für März 2024 ist fällig. In einigen Gemeinden gelten abweichende Termine.

Die dreitägige Zahlungsschonfrist für diese Steuern endet am 15. April. Bei verspäteter Zahlung bis zu diesem Termin werden Zuschläge und Zinsen nicht berechnet. Die Schonfrist gilt nicht für Barzahlung und die Zahlung per Scheck, Schecks müssen sogar drei Tage früher eingehen.

  • Bauabzugssteuer: Die Bauabzugssteuer ist fällig bis zum 10. Tag nach Ablauf des Monats daer Erbringung der Gegenleistung.

  • Kapitalertragsteuer: Für Ausschüttungen ist die Kapitalertragsteuer im gleichen Zeitpunkt abzuführen, in dem die Kapitalerträge den Gesellschaftern zufließen.