Erwerb durch ausländisches Vermächtnis erbschaftsteuerfrei

Für ein ausländisches Vermächtnis zugunsten eines ebenfalls ausländischen Empfängers über eine deutsche Immobilie fällt keine Erbschaftsteuer an.

Immobilien in Deutschland können steuerfrei vermacht werden, wenn der Erblasser dem Begünstigten die Immobilie per Vermächtnis zuwendet. Voraussetzung ist allerdings, dass weder der Erblasser noch der Begünstigte Deutsche sind und beide im Ausland leben. Denn anders als deutsche Staatsangehörige und Personen mit Wohnsitz oder dauerhaftem Aufenthalt in Deutschland sind ausländische Erben oder Vermächtnisnehmer nur in beschränktem Umfang steuerpflichtig. Sie zahlen Erbschaftsteuer ausschließlich für den Eigentumserwerb an bestimmten Vermögenswerten, darunter auch inländische Immobilien.

Wird der Begünstigte jedoch mit einem Vermächtnis bedacht, bleibt dies ausnahmsweise steuerfrei. Grund dafür ist, dass beim Vermächtnis der Begünstigte nicht die Immobilie selbst, sondern nur einen Anspruch auf Übertragung des Eigentums an dieser Immobilie erwirbt. Die Eigentumsumschreibung erfolgt separat. Der Bundesfinanzhof hat ausdrücklich bestätigt, dass hier eine Gesetzeslücke vorliegt, die für Gestaltungen genutzt werden kann. Allerdings greift die Ausnahme nicht in allen Fällen, denn in bestimmten EU-Ländern entfaltet ein Vermächtnis direkte Wirkung, sodass der Vermächtnisnehmer den Gegenstand sofort erhält und nicht nur einen Anspruch darauf.




Steuerterminkalender

10.04.24
Steuern und (Vor-)Anmeldungen
  • Lohn- und Kirchenlohnsteuer, Solidaritätszuschlag: Anmeldung und Abführung für März 2024 bei Monatszahlern und für das 1. Quartal 2024 bei Quartalszahlern.

  • Umsatzsteuer: Voranmeldung und Vorauszahlung für März 2024 bei Monatszahlern und für das 1. Quartal 2024 bei Quartalszahlern.

  • Aufsichtsratsteuer und Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen: Anmeldung und Abführung für das 1. Quartal 2024.

  • Vergnügungssteuer: Die Zahlung für März 2024 ist fällig. In einigen Gemeinden gelten abweichende Termine.

Die dreitägige Zahlungsschonfrist für diese Steuern endet am 15. April. Bei verspäteter Zahlung bis zu diesem Termin werden Zuschläge und Zinsen nicht berechnet. Die Schonfrist gilt nicht für Barzahlung und die Zahlung per Scheck, Schecks müssen sogar drei Tage früher eingehen.

  • Bauabzugssteuer: Die Bauabzugssteuer ist fällig bis zum 10. Tag nach Ablauf des Monats daer Erbringung der Gegenleistung.

  • Kapitalertragsteuer: Für Ausschüttungen ist die Kapitalertragsteuer im gleichen Zeitpunkt abzuführen, in dem die Kapitalerträge den Gesellschaftern zufließen.