Häusliches Arbeitszimmer wegen gesundheitlicher Einschränkungen

Wer aus gesundheitlichen Gründen zeitweise im häuslichen Arbeitszimmer tätig wird, kann das Arbeitszimmer auch dann steuerlich geltend machen, wenn der Arbeitgeber einen anderen Arbeitsplatz bereitstellt.

Die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer sind jedenfalls bisher nur dann steuerlich abzugsfähig, wenn für die Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Im Fall einer Arbeitnehmerin, die aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen den von ihrem Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Arbeitsplatz nicht an allen Werktagen nutzen kann, weil sie an einigen Tagen von zu Haus aus arbeiten muss, um ihren Gesundheitszustand nicht zu verschlechtern, hat sich das Finanzgericht Berlin-Brandenburg auf die Seite der Arbeitnehmerin gestellt. Für die Abzugsfähigkeit komme es maßgeblich darauf an, ob es dem Steuerzahler zugemutet werden kann, den vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Arbeitsplatz arbeitstäglich zu nutzen. Da die Klägerin auf ärztlichen Rat teilweise von zu Hause aus arbeitet, um langfristig ihre Arbeitsfähigkeit zu erhalten, darf ihr der Werbungskostenabzug nicht verweigert werden. Der Abzug ist allerdings auf 1.250 Euro begrenzt, weil das häusliche Arbeitszimmer nicht Mittelpunkt der gesamten Tätigkeit ist.




Steuerterminkalender

10.04.24
Steuern und (Vor-)Anmeldungen
  • Lohn- und Kirchenlohnsteuer, Solidaritätszuschlag: Anmeldung und Abführung für März 2024 bei Monatszahlern und für das 1. Quartal 2024 bei Quartalszahlern.

  • Umsatzsteuer: Voranmeldung und Vorauszahlung für März 2024 bei Monatszahlern und für das 1. Quartal 2024 bei Quartalszahlern.

  • Aufsichtsratsteuer und Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen: Anmeldung und Abführung für das 1. Quartal 2024.

  • Vergnügungssteuer: Die Zahlung für März 2024 ist fällig. In einigen Gemeinden gelten abweichende Termine.

Die dreitägige Zahlungsschonfrist für diese Steuern endet am 15. April. Bei verspäteter Zahlung bis zu diesem Termin werden Zuschläge und Zinsen nicht berechnet. Die Schonfrist gilt nicht für Barzahlung und die Zahlung per Scheck, Schecks müssen sogar drei Tage früher eingehen.

  • Bauabzugssteuer: Die Bauabzugssteuer ist fällig bis zum 10. Tag nach Ablauf des Monats daer Erbringung der Gegenleistung.

  • Kapitalertragsteuer: Für Ausschüttungen ist die Kapitalertragsteuer im gleichen Zeitpunkt abzuführen, in dem die Kapitalerträge den Gesellschaftern zufließen.