Finanzämter wahren Weihnachtsfrieden

In der Zeit rund um Weihnachten verzichten die Finanzämter soweit möglich traditionell auf belastende Maßnahmen.

Wie in den vergangenen Jahren nehmen die Finanzämter auch dieses Jahr wieder Rücksicht auf die Steuerzahler. Die genauen Regelungen unterscheiden sich zwischen den einzelnen Bundesländern, aber zumindest in den letzten zwei Wochen des Jahres sind die Finanzämter angewiesen, von allen Maßnahmen abzusehen, die in der Weihnachtszeit als Belastung empfunden werden können. Insbesondere werden die Finanzämter in dieser Zeit keine Außenprüfungen ankündigen oder beginnen und keine Vollstreckungsmaßnahmen durchführen. Ausnahmen werden nur bei drohender Verjährung gemacht.




Steuerterminkalender

10.04.24
Steuern und (Vor-)Anmeldungen
  • Lohn- und Kirchenlohnsteuer, Solidaritätszuschlag: Anmeldung und Abführung für März 2024 bei Monatszahlern und für das 1. Quartal 2024 bei Quartalszahlern.

  • Umsatzsteuer: Voranmeldung und Vorauszahlung für März 2024 bei Monatszahlern und für das 1. Quartal 2024 bei Quartalszahlern.

  • Aufsichtsratsteuer und Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen: Anmeldung und Abführung für das 1. Quartal 2024.

  • Vergnügungssteuer: Die Zahlung für März 2024 ist fällig. In einigen Gemeinden gelten abweichende Termine.

Die dreitägige Zahlungsschonfrist für diese Steuern endet am 15. April. Bei verspäteter Zahlung bis zu diesem Termin werden Zuschläge und Zinsen nicht berechnet. Die Schonfrist gilt nicht für Barzahlung und die Zahlung per Scheck, Schecks müssen sogar drei Tage früher eingehen.

  • Bauabzugssteuer: Die Bauabzugssteuer ist fällig bis zum 10. Tag nach Ablauf des Monats daer Erbringung der Gegenleistung.

  • Kapitalertragsteuer: Für Ausschüttungen ist die Kapitalertragsteuer im gleichen Zeitpunkt abzuführen, in dem die Kapitalerträge den Gesellschaftern zufließen.