Beendigung der Selbstnutzung eines geerbten Familienheims

Die Steuerfreiheit für ein geerbtes Familienheim entfällt nur dann nicht, wenn das Ende der Selbstnutzung innerhalb der Zehnjahresfrist auf objektiv zwingenden Gründen basiert.

Für ein angemessenes Familienheim, das der Erbe unverzüglich selbst nutzt, fällt keine Erbschaftsteuer an. Allerdings fällt die Steuerbefreiung mit Wirkung für die Vergangenheit weg, wenn der Erbe die Immobilie innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb nicht mehr selbst nutzt, es sei denn, er ist aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung gehindert. Wann genau solche zwingenden Gründe vorliegen, hatte der Bundesfinanzhof zu entscheiden und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass dies der Fall ist, wenn die Selbstnutzung objektiv unmöglich oder unzumutbar ist. Es reicht nicht aus, wenn sich der Erbe nur aufgrund persönlicher oder wirtschaftlicher Zweckmäßigkeitserwägungen an der Selbstnutzung gehindert fühlt.

Das ist insbesondere der Fall, wenn die Immobilie nach Art und Gestaltung nicht den persönlichen Vorstellungen des Erben entspricht. Gesundheitliche Beeinträchtigungen können dagegen zwingende Gründe darstellen, wenn sie dem Erben eine selbständige Haushaltsführung in dem erworbenen Familienheim unmöglich machen. Dabei spielt es keine Rolle, ob dem Erben andernorts eine selbstständige Haushaltsführung möglich wäre. Einzig die Nutzbarkeit des ererbten Familienheims ist entscheidend. Die Feststellungslast für die Umstände, die eine Selbstnutzung des Familienheims objektiv unmöglich machen oder unzumutbar erscheinen lassen, trägt dabei der Erbe.




Steuerterminkalender

10.04.24
Steuern und (Vor-)Anmeldungen
  • Lohn- und Kirchenlohnsteuer, Solidaritätszuschlag: Anmeldung und Abführung für März 2024 bei Monatszahlern und für das 1. Quartal 2024 bei Quartalszahlern.

  • Umsatzsteuer: Voranmeldung und Vorauszahlung für März 2024 bei Monatszahlern und für das 1. Quartal 2024 bei Quartalszahlern.

  • Aufsichtsratsteuer und Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen: Anmeldung und Abführung für das 1. Quartal 2024.

  • Vergnügungssteuer: Die Zahlung für März 2024 ist fällig. In einigen Gemeinden gelten abweichende Termine.

Die dreitägige Zahlungsschonfrist für diese Steuern endet am 15. April. Bei verspäteter Zahlung bis zu diesem Termin werden Zuschläge und Zinsen nicht berechnet. Die Schonfrist gilt nicht für Barzahlung und die Zahlung per Scheck, Schecks müssen sogar drei Tage früher eingehen.

  • Bauabzugssteuer: Die Bauabzugssteuer ist fällig bis zum 10. Tag nach Ablauf des Monats daer Erbringung der Gegenleistung.

  • Kapitalertragsteuer: Für Ausschüttungen ist die Kapitalertragsteuer im gleichen Zeitpunkt abzuführen, in dem die Kapitalerträge den Gesellschaftern zufließen.