Zweifel am Aufteilungsgebot für Beherbergungsleistungen

Es ist ernstlich zweifelhaft, ob das Aufteilungsgebot für Beherbergungsleistungen mit EU-Recht vereinbar ist.

Für die kurzfristige Vermietung von Wohn- und Schlafräumen gilt der ermäßigte Umsatzsteuersatz. Davon ausgenommen sind aber Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, auch wenn diese Leistungen mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind. Dieses Aufteilungsgebot im Hotelgewerbe hatte der Bundesfinanzhof bisher bestätigt, hat inzwischen aber ernstliche unionsrechtliche Zweifel daran.

Der Grund ist ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs, der entschieden hatte, dass eine einheitliche Leistung, die aus einem Haupt- und einem Nebenbestandteil, besteht, für die bei getrennter Erbringung unterschiedliche Mehrwertsteuersätze gelten würden, nur zu dem für die Hauptleistung geltenden Mehrwertsteuersatz zu besteuern ist, und zwar auch dann, wenn der Preis jedes Bestandteils, der in den gezahlten Gesamtpreis einfließt, bestimmt werden kann. Dem klagenden Hotelbetrieb hat der Bundesfinanzhof daher die Aussetzung der Vollziehung des Umsatzsteuerbescheids bewilligt. Das letzte Wort in dieser Frage muss aber erst noch der Europäische Gerichtshof sprechen.




Steuerterminkalender

10.04.24
Steuern und (Vor-)Anmeldungen
  • Lohn- und Kirchenlohnsteuer, Solidaritätszuschlag: Anmeldung und Abführung für März 2024 bei Monatszahlern und für das 1. Quartal 2024 bei Quartalszahlern.

  • Umsatzsteuer: Voranmeldung und Vorauszahlung für März 2024 bei Monatszahlern und für das 1. Quartal 2024 bei Quartalszahlern.

  • Aufsichtsratsteuer und Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen: Anmeldung und Abführung für das 1. Quartal 2024.

  • Vergnügungssteuer: Die Zahlung für März 2024 ist fällig. In einigen Gemeinden gelten abweichende Termine.

Die dreitägige Zahlungsschonfrist für diese Steuern endet am 15. April. Bei verspäteter Zahlung bis zu diesem Termin werden Zuschläge und Zinsen nicht berechnet. Die Schonfrist gilt nicht für Barzahlung und die Zahlung per Scheck, Schecks müssen sogar drei Tage früher eingehen.

  • Bauabzugssteuer: Die Bauabzugssteuer ist fällig bis zum 10. Tag nach Ablauf des Monats daer Erbringung der Gegenleistung.

  • Kapitalertragsteuer: Für Ausschüttungen ist die Kapitalertragsteuer im gleichen Zeitpunkt abzuführen, in dem die Kapitalerträge den Gesellschaftern zufließen.