Grundsteuerreform: Änderungen für die Land- und Forstwirtschaft

Land- und forstwirtschaftliche Flächen werden bundeseinheitlich nach denselben Regelungen bewertet, die sich aber in bestimmten Punkten von den bisherigen Regelungen unterscheiden.

Für die Land- und Forstwirtschaft wenden alle Länder die Regelungen des Bundesmodells an. Daraus ergeben sich im Vergleich zu bisher folgende Änderungen:

  • Westdeutschland: In den westlichen Bundesländern kommt es durch die Reform zu einer Aufteilung der bestehenden wirtschaftlichen Einheiten. Wohngebäude oder Gebäudeteile, die innerhalb eines land- und forstwirtschaftlich genutzten Hofs Wohnzwecken dienen, sind mit den zugehörigen Freiflächen ab 2022 dem Grundvermögen zuzurechnen. Sie werden aus dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft herausgelöst und erhalten als eigenständige wirtschaftliche Einheit ein separates Aktenzeichen.

  • Ostdeutschland: In den ostdeutschen Bundesländern kommt es zum Wechsel von der Nutzer- zur Eigentümerbesteuerung. Danach ist nun der Eigentümer des Grundbesitzes zur Erklärungsabgabe verpflichtet und nicht mehr der Nutzer.

Ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des Bewertungsgesetzes setzt weder eine Mindestgröße noch eine vollwertige land- und forstwirtschaftliche Bewirtschaftung oder eine Selbstbewirtschaftung voraus. Auch einzelne, verpachtete genutzte Grundstücke können ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft sein.




Steuerterminkalender

11.03.24
Steuern und (Vor-)Anmeldungen
  • Einkommen- und Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag: Die Zahlung für das 1. Quartal 2024 ist fällig.

  • Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag: Die Zahlung für das 1. Quartal 2024 ist fällig.

  • Lohn- und Kirchenlohnsteuer, Solidaritätszuschlag: Anmeldung und Abführung für Februar 2024 bei Monatszahlern.

  • Umsatzsteuer: Voranmeldung und Vorauszahlung für Februar 2024 bei Monatszahlern.

  • Vergnügungssteuer: Die Zahlung für Februar 2024 ist fällig. In einigen Gemeinden gelten abweichende Termine.

Die dreitägige Zahlungsschonfrist für diese Steuern endet am 14. März. Bei verspäteter Zahlung bis zu diesem Termin werden Zuschläge und Zinsen nicht berechnet. Die Schonfrist gilt nicht für Barzahlung und die Zahlung per Scheck, Schecks müssen sogar drei Tage früher eingehen.

  • Bauabzugssteuer: Die Bauabzugssteuer ist fällig bis zum 10. Tag nach Ablauf des Monats der Erbringung der Gegenleistung.

  • Kapitalertragsteuer: Für Ausschüttungen ist die Kapitalertragsteuer im gleichen Zeitpunkt abzuführen, in dem die Kapitalerträge den Gesellschaftern zufließen.

10.04.24
Steuern und (Vor-)Anmeldungen
  • Lohn- und Kirchenlohnsteuer, Solidaritätszuschlag: Anmeldung und Abführung für März 2024 bei Monatszahlern und für das 1. Quartal 2024 bei Quartalszahlern.

  • Umsatzsteuer: Voranmeldung und Vorauszahlung für März 2024 bei Monatszahlern und für das 1. Quartal 2024 bei Quartalszahlern.

  • Aufsichtsratsteuer und Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen: Anmeldung und Abführung für das 1. Quartal 2024.

  • Vergnügungssteuer: Die Zahlung für März 2024 ist fällig. In einigen Gemeinden gelten abweichende Termine.

Die dreitägige Zahlungsschonfrist für diese Steuern endet am 15. April. Bei verspäteter Zahlung bis zu diesem Termin werden Zuschläge und Zinsen nicht berechnet. Die Schonfrist gilt nicht für Barzahlung und die Zahlung per Scheck, Schecks müssen sogar drei Tage früher eingehen.

  • Bauabzugssteuer: Die Bauabzugssteuer ist fällig bis zum 10. Tag nach Ablauf des Monats daer Erbringung der Gegenleistung.

  • Kapitalertragsteuer: Für Ausschüttungen ist die Kapitalertragsteuer im gleichen Zeitpunkt abzuführen, in dem die Kapitalerträge den Gesellschaftern zufließen.