Keine Entschädigung für Verfahrensverlängerung durch Pandemie

Verfahrensverzögerungen durch die Corona-Pandemie fallen nicht in den staatlichen Einflussbereich und begründen deshalb keinen Anspruch auf eine Entschädigung.

Wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens einen Nachteil erleidet, wird angemessen entschädigt. Dieser Entschädigungsanspruch setzt aber voraus, dass die Umstände, die zu einer Verlängerung der Verfahrensdauer geführt haben, innerhalb des staatlichen Einflussbereichs liegen müssen. Eine durch die Corona-Pandemie verursachte Verzögerung im Sitzungsbetrieb eines Finanzgerichts führt daher nicht zur Unangemessenheit der gerichtlichen Verfahrensdauer, weil sie nicht dem staatlichen Verantwortungsbereich zuzuordnen ist. Mit dieser Begründung hat der Bundesfinanzhof die Klage auf eine entsprechende Entschädigung abgewiesen.




Steuerterminkalender

10.04.24
Steuern und (Vor-)Anmeldungen
  • Lohn- und Kirchenlohnsteuer, Solidaritätszuschlag: Anmeldung und Abführung für März 2024 bei Monatszahlern und für das 1. Quartal 2024 bei Quartalszahlern.

  • Umsatzsteuer: Voranmeldung und Vorauszahlung für März 2024 bei Monatszahlern und für das 1. Quartal 2024 bei Quartalszahlern.

  • Aufsichtsratsteuer und Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen: Anmeldung und Abführung für das 1. Quartal 2024.

  • Vergnügungssteuer: Die Zahlung für März 2024 ist fällig. In einigen Gemeinden gelten abweichende Termine.

Die dreitägige Zahlungsschonfrist für diese Steuern endet am 15. April. Bei verspäteter Zahlung bis zu diesem Termin werden Zuschläge und Zinsen nicht berechnet. Die Schonfrist gilt nicht für Barzahlung und die Zahlung per Scheck, Schecks müssen sogar drei Tage früher eingehen.

  • Bauabzugssteuer: Die Bauabzugssteuer ist fällig bis zum 10. Tag nach Ablauf des Monats daer Erbringung der Gegenleistung.

  • Kapitalertragsteuer: Für Ausschüttungen ist die Kapitalertragsteuer im gleichen Zeitpunkt abzuführen, in dem die Kapitalerträge den Gesellschaftern zufließen.