Steuerliche Einstufung von Gold-Wertpapieren

Im Gegensatz zu Goldzertifikaten können ETF-Goldfonds nicht nach einer Spekulationsfrist von einem Jahr steuerfrei verkauft werden.

Gerade in Krisenzeiten war Gold schon immer eine sehr beliebte Kapitalanlage. Wer aber in erster Linie auf die Wertentwicklung spekulieren will, kann den Handel mit an Gold gekoppelten Wertpapieren deutlich vereinfachen. Für die Einkommensteuer stellt sich dabei die Frage, wann ein solches Wertpapier realem Gold gleichgestellt ist. Denn nur dann liegt auch beim Verkauf des Wertpapiers ein privates Veräußerungsgeschäft vor, bei dem der Kursgewinn nach Ablauf der Spekulationsfrist von einem Jahr steuerfrei ist. Der Bundesfinanzhof hat dazu zwei Urteile zu bestimmten Wertpapieren gefällt, die den Unterschied aufzeigen.

Im Fall von an der Börse gehandelten Inhaberschuldverschreibungen, die einen Anspruch auf Lieferung physischen Goldes verbriefen und den aktuellen Goldpreis abbildeten ist der Verkauf jedenfalls dann ein privates Veräußerungsgeschäft, wenn die Emittentin verpflichtet ist, das ihr zur Verfügung gestellte Kapital nahezu vollständig zum Erwerb von Gold einzusetzen. Das gilt auch dann, wenn der Inhaber bei der Kündigung der Schuldverschreibungen statt der Lieferung des verbrieften Goldes die Auszahlung des Erlöses aus dem Verkauf des für ihn hinterlegten Goldes verlangen kann. Im Gegensatz zum Fiskus meint der Bundesfinanzhof, dass auch in diesem Fall primär eine Sachleistung geschuldet wird.

Anders sieht es dagegen bei einem ETF-Fonds aus, der sein Kapital allein in physischem Gold anlegt. Hier führt der Verkauf der Fondsanteile zu Kapitalerträgen, weil die Veräußerung des Fondsanteils keinen Anspruch auf die Lieferung von physischem Gold begründet. Zwar hätte die Klägerin im Streitfall verlangen können, dass ihr Geldzahlungsanspruch aus der Rückgabe des Fondanteils durch die Lieferung von Gold statt einer Geldzählung erfüllt wird. Dieses Recht ist nach Meinung des Bundesfinanzhofs aber kein verbriefter Sachlieferungsanspruch wie im Fall eines Goldzertifikats.




Steuerterminkalender

11.03.24
Steuern und (Vor-)Anmeldungen
  • Einkommen- und Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag: Die Zahlung für das 1. Quartal 2024 ist fällig.

  • Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag: Die Zahlung für das 1. Quartal 2024 ist fällig.

  • Lohn- und Kirchenlohnsteuer, Solidaritätszuschlag: Anmeldung und Abführung für Februar 2024 bei Monatszahlern.

  • Umsatzsteuer: Voranmeldung und Vorauszahlung für Februar 2024 bei Monatszahlern.

  • Vergnügungssteuer: Die Zahlung für Februar 2024 ist fällig. In einigen Gemeinden gelten abweichende Termine.

Die dreitägige Zahlungsschonfrist für diese Steuern endet am 14. März. Bei verspäteter Zahlung bis zu diesem Termin werden Zuschläge und Zinsen nicht berechnet. Die Schonfrist gilt nicht für Barzahlung und die Zahlung per Scheck, Schecks müssen sogar drei Tage früher eingehen.

  • Bauabzugssteuer: Die Bauabzugssteuer ist fällig bis zum 10. Tag nach Ablauf des Monats der Erbringung der Gegenleistung.

  • Kapitalertragsteuer: Für Ausschüttungen ist die Kapitalertragsteuer im gleichen Zeitpunkt abzuführen, in dem die Kapitalerträge den Gesellschaftern zufließen.

10.04.24
Steuern und (Vor-)Anmeldungen
  • Lohn- und Kirchenlohnsteuer, Solidaritätszuschlag: Anmeldung und Abführung für März 2024 bei Monatszahlern und für das 1. Quartal 2024 bei Quartalszahlern.

  • Umsatzsteuer: Voranmeldung und Vorauszahlung für März 2024 bei Monatszahlern und für das 1. Quartal 2024 bei Quartalszahlern.

  • Aufsichtsratsteuer und Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen: Anmeldung und Abführung für das 1. Quartal 2024.

  • Vergnügungssteuer: Die Zahlung für März 2024 ist fällig. In einigen Gemeinden gelten abweichende Termine.

Die dreitägige Zahlungsschonfrist für diese Steuern endet am 15. April. Bei verspäteter Zahlung bis zu diesem Termin werden Zuschläge und Zinsen nicht berechnet. Die Schonfrist gilt nicht für Barzahlung und die Zahlung per Scheck, Schecks müssen sogar drei Tage früher eingehen.

  • Bauabzugssteuer: Die Bauabzugssteuer ist fällig bis zum 10. Tag nach Ablauf des Monats daer Erbringung der Gegenleistung.

  • Kapitalertragsteuer: Für Ausschüttungen ist die Kapitalertragsteuer im gleichen Zeitpunkt abzuführen, in dem die Kapitalerträge den Gesellschaftern zufließen.