Erbschaftsteuerbegünstigung für eine angrenzende Wohnung

Die Erbschaftsteuerbefreiung für ein Familienheim umfasst auch eine angrenzende Wohnung, die mit der bereits selbst genutzten Wohnung verbunden wird.

Die Steuerbefreiung bei der Erbschaftsteuer für den Erwerb eines selbst genutzten Familienheims gilt auch für den Erwerb einer Wohnung, die räumlich an eine bereits selbst genutzte Wohnung angrenzt, wenn nach dem Erwerb beide Wohnungen zu einer einheitlichen selbst genutzten Wohnung verbunden werden. Hinsichtlich der Wohnflächenbegrenzung bei der Steuerbefreiung auf eine Wohnung von maximal 200 m² kommt es allein darauf an, dass die Größe der geerbten Wohnung 200 m² nicht übersteigt. Ob die Gesamtwohnfläche der nach Verbindung entstandenen Wohnung mehr als 200 m² beträgt, ist nicht ausschlaggebend. Für den Bundesfinanzhof ergibt sich das aus dem Wortlaut des Gesetzes, das allein die Größe des erworbenen Familienheims beschränkt. Entscheidend ist aber, dass die hinzuerworbene Wohnung unverzüglich zur Selbstnutzung bestimmt ist. Der wegen der Beseitigung eines gravierenden Mangels eintretende Zeitverzug steht dem nicht entgegen, wenn der Erbe den Baufortschritt angemessen fördert.




Steuerterminkalender

10.04.24
Steuern und (Vor-)Anmeldungen
  • Lohn- und Kirchenlohnsteuer, Solidaritätszuschlag: Anmeldung und Abführung für März 2024 bei Monatszahlern und für das 1. Quartal 2024 bei Quartalszahlern.

  • Umsatzsteuer: Voranmeldung und Vorauszahlung für März 2024 bei Monatszahlern und für das 1. Quartal 2024 bei Quartalszahlern.

  • Aufsichtsratsteuer und Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen: Anmeldung und Abführung für das 1. Quartal 2024.

  • Vergnügungssteuer: Die Zahlung für März 2024 ist fällig. In einigen Gemeinden gelten abweichende Termine.

Die dreitägige Zahlungsschonfrist für diese Steuern endet am 15. April. Bei verspäteter Zahlung bis zu diesem Termin werden Zuschläge und Zinsen nicht berechnet. Die Schonfrist gilt nicht für Barzahlung und die Zahlung per Scheck, Schecks müssen sogar drei Tage früher eingehen.

  • Bauabzugssteuer: Die Bauabzugssteuer ist fällig bis zum 10. Tag nach Ablauf des Monats daer Erbringung der Gegenleistung.

  • Kapitalertragsteuer: Für Ausschüttungen ist die Kapitalertragsteuer im gleichen Zeitpunkt abzuführen, in dem die Kapitalerträge den Gesellschaftern zufließen.