Ausstellung von Impfzertifikaten als freiberufliche Tätigkeit

Die Vergütung eines Arztes für die Ausstellung von digitalen Impfzertifikaten führt nicht zu gewerblichen Einkünften, die eine Gewerbesteuerpflicht zur Folge haben könnten.

Ärzten wird nicht nur die Durchführung einer Corona-Impfung vergütet, sondern auch die alleinige Erstellung eines digitalen Impfzertifikates, beispielsweise wenn die Impfung zuvor in einem Impfzentrum verabreicht wurde. In einer Verfügung hat die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main klargestellt, dass die Ausstellung von digitalen Impfzertifikaten durch Ärzte nicht zu gewerblichen Einkünften und bei Gemeinschaftspraxen nicht zu einer gewerblichen Infektion führt. Das Ausstellen von digitalen Impfzertifikaten ist lediglich eine andere Dokumentationsform ergänzend zur Dokumentation im gelben Impfpass.

Sie ist nach Überzeugung der Finanzverwaltung untrennbar mit der eigentlichen Impfung verbunden, die eine originäre ärztliche Tätigkeit darstellt. Dies gilt auch dann, wenn die Impfung durch eine andere Praxis oder Stelle (Impfzentrum etc.) vorgenommen wurde. Dass die Ärzte dafür ein gesondertes Honorar erhalten, hat auf die steuerliche Beurteilung keinen Einfluss. Auch auf die spätere Verwendung des Impfzertifikats durch den Patienten, z. B. als Reisedokument, kommt es nicht an.




Steuerterminkalender

10.04.24
Steuern und (Vor-)Anmeldungen
  • Lohn- und Kirchenlohnsteuer, Solidaritätszuschlag: Anmeldung und Abführung für März 2024 bei Monatszahlern und für das 1. Quartal 2024 bei Quartalszahlern.

  • Umsatzsteuer: Voranmeldung und Vorauszahlung für März 2024 bei Monatszahlern und für das 1. Quartal 2024 bei Quartalszahlern.

  • Aufsichtsratsteuer und Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen: Anmeldung und Abführung für das 1. Quartal 2024.

  • Vergnügungssteuer: Die Zahlung für März 2024 ist fällig. In einigen Gemeinden gelten abweichende Termine.

Die dreitägige Zahlungsschonfrist für diese Steuern endet am 15. April. Bei verspäteter Zahlung bis zu diesem Termin werden Zuschläge und Zinsen nicht berechnet. Die Schonfrist gilt nicht für Barzahlung und die Zahlung per Scheck, Schecks müssen sogar drei Tage früher eingehen.

  • Bauabzugssteuer: Die Bauabzugssteuer ist fällig bis zum 10. Tag nach Ablauf des Monats daer Erbringung der Gegenleistung.

  • Kapitalertragsteuer: Für Ausschüttungen ist die Kapitalertragsteuer im gleichen Zeitpunkt abzuführen, in dem die Kapitalerträge den Gesellschaftern zufließen.