Versteuerung von Corona-Hilfen als Betriebseinnahmen

Eine ermäßigte Besteuerung der staatlichen Hilfen als außergewöhnliche Einkünfte ist nach Überzeugung der Finanzverwaltung nicht möglich.

Die staatlichen Hilfen in der Pandemie, insbesondere die Sofort-, Neustart- und Überbrückungshilfe sind nach den Vorgaben des Fiskus als steuerpflichtige Betriebseinnahmen zu behandeln. Weil vermehrt Unternehmer für die Hilfsgelder die ermäßigte Besteuerung für außerordentliche Einkünfte beantragen, hat die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen die Finanzämter in einer Verfügung angewiesen, die ermäßigte Besteuerung abzulehnen. Die Corona-Hilfen seien ganz normal als laufende Betriebseinnahmen zu erfassen und zu versteuern.




Steuerterminkalender

10.04.24
Steuern und (Vor-)Anmeldungen
  • Lohn- und Kirchenlohnsteuer, Solidaritätszuschlag: Anmeldung und Abführung für März 2024 bei Monatszahlern und für das 1. Quartal 2024 bei Quartalszahlern.

  • Umsatzsteuer: Voranmeldung und Vorauszahlung für März 2024 bei Monatszahlern und für das 1. Quartal 2024 bei Quartalszahlern.

  • Aufsichtsratsteuer und Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen: Anmeldung und Abführung für das 1. Quartal 2024.

  • Vergnügungssteuer: Die Zahlung für März 2024 ist fällig. In einigen Gemeinden gelten abweichende Termine.

Die dreitägige Zahlungsschonfrist für diese Steuern endet am 15. April. Bei verspäteter Zahlung bis zu diesem Termin werden Zuschläge und Zinsen nicht berechnet. Die Schonfrist gilt nicht für Barzahlung und die Zahlung per Scheck, Schecks müssen sogar drei Tage früher eingehen.

  • Bauabzugssteuer: Die Bauabzugssteuer ist fällig bis zum 10. Tag nach Ablauf des Monats daer Erbringung der Gegenleistung.

  • Kapitalertragsteuer: Für Ausschüttungen ist die Kapitalertragsteuer im gleichen Zeitpunkt abzuführen, in dem die Kapitalerträge den Gesellschaftern zufließen.