Steuerliche Verzinsung ist verfassungswidrig

Der gesetzliche Zinssatz von 6 % für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen ist seit dem Jahr 2014 verfassungswidrig.

Nach dem Bundesfinanzhof sieht auch das Bundesverfassungsgericht die Verzinsung von Steuernachforderungen und -erstattungen mit einem Zinssatz von 6 % bzw. monatlich 0,5 % als Ungleichbehandlung der Steuerzahler an, deren Steuer erst nach Ablauf der zinsfreien Karenzzeit von 15 Monaten festgesetzt wird. Diese Ungleichbehandlung hält das Bundesverfassungsgericht für Verzinsungszeiträume von 2010 bis 2013 noch für verfassungsgemäß, ab 2014 dagegen für verfassungswidrig.

Trotz dieser Verfassungswidrigkeit ab 2014 lässt das Gericht die Anwendung des bisherigen Rechts noch für Verzinsungszeiträume bis Ende 2018 zu. Ab 2019 sind die Vorschriften dagegen grundsätzlich unanwendbar, und der Gesetzgeber muss bis zum 31. Juli 2022 eine verfassungsgemäße Neuregelung treffen.

Weil sich die Politik nach der Bundestagswahl erst neu sortieren muss, wird diese Neuregelung nicht so schnell kommen. Das Bundesfinanzministerium hat daher Regelungen für die Übergangszeit bis zum Inkrafttreten einer verfassungskonformen Neuregelung erlassen. Damit will der Fiskus den Interessen der Steuerzahler entgegenkommen und eine weitere Flut von Einsprüchen vermeiden.

Nach diesen vorläufigen Regelungen verzichten die Finanzämter vorerst auf die erstmalige Festsetzung von Nachzahlungs- und Erstattungszinsen für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2019. Die ausgesetzte Zinsfestsetzung wird dann nachgeholt, sobald die Ungewissheit durch eine rückwirkende Gesetzesänderung beseitigt ist. Für Verzinsungszeiträume bis 31. Dezember 2018 anfallende Nachzahlungs- oder Erstattungszinsen setzen die Finanzämter dagegen endgültig fest.

Bei der Änderung oder Berichtigung von Bescheiden, die sich auch auf die Festsetzung von Zinsen auswirken würde, sollen die Finanzämter vorerst für Verzinsungszeiträume ab 2019 auf die Neuberechnung und Neufestsetzung von Zinsen verzichten, für Zeiträume bis 31. Dezember 2018 diese dagegen endgültig festsetzen. Weitere Sonderfälle regelt das Ministerium ebenfalls und gibt ausführliche Erläuterungstexte vor, die die Finanzämter in neu erlassene oder geänderte Steuer- und Zinsbescheide aufnehmen sollen.

Einsprüche sollen die Finanzämter für Zeiträume bis Ende 2018 zurückweisen, sofern der Einspruch nicht zurückgenommen wird. Für Zeiträume ab 2019 wird das Einspruchsverfahren ebenso wie die Vollziehung bis zu einer gesetzlichen Neuregelung ausgesetzt. Soweit die Vollziehung von Zinsfestsetzungen für Verzinsungszeiträume bis Ende 2018 bisher ausgesetzt wurde, sollen die Finanzämter die Aussetzung der Vollziehung nun beenden.

In diesen Übergangsregelungen stellt das Finanzministerium auch fest, dass sich der Beschluss des Verfassungsgerichts ausdrücklich nicht auf Stundungs-, Hinterziehungs- und Aussetzungszinsen bezieht. Trotzdem ist davon auszugehen, dass eine gesetzliche Neuregelung auch diese Verzinsungstatbestände neu regelt, wenn auch möglicherweise nicht rückwirkend ab 2019.




Steuerterminkalender

10.04.24
Steuern und (Vor-)Anmeldungen
  • Lohn- und Kirchenlohnsteuer, Solidaritätszuschlag: Anmeldung und Abführung für März 2024 bei Monatszahlern und für das 1. Quartal 2024 bei Quartalszahlern.

  • Umsatzsteuer: Voranmeldung und Vorauszahlung für März 2024 bei Monatszahlern und für das 1. Quartal 2024 bei Quartalszahlern.

  • Aufsichtsratsteuer und Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen: Anmeldung und Abführung für das 1. Quartal 2024.

  • Vergnügungssteuer: Die Zahlung für März 2024 ist fällig. In einigen Gemeinden gelten abweichende Termine.

Die dreitägige Zahlungsschonfrist für diese Steuern endet am 15. April. Bei verspäteter Zahlung bis zu diesem Termin werden Zuschläge und Zinsen nicht berechnet. Die Schonfrist gilt nicht für Barzahlung und die Zahlung per Scheck, Schecks müssen sogar drei Tage früher eingehen.

  • Bauabzugssteuer: Die Bauabzugssteuer ist fällig bis zum 10. Tag nach Ablauf des Monats daer Erbringung der Gegenleistung.

  • Kapitalertragsteuer: Für Ausschüttungen ist die Kapitalertragsteuer im gleichen Zeitpunkt abzuführen, in dem die Kapitalerträge den Gesellschaftern zufließen.