Mehrwertsteuersenkung in der Gastronomie ist wohl von Dauer

Der Bundesfinanzminister geht von einer dauerhaften Absenkung des Umsatzsteuersatzes in der Gastronomie aus und schließt sich damit Überlegungen anderer Parteien an.

Die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes in der Gastronomie für Speisen ist nach der aktuellen gesetzlichen Regelung bis Ende 2022 befristet. Während einige Parteien schon seit Jahren immer wieder eine solche Absenkung befürwortet haben, gab es vor der Corona-Krise nie eine Mehrheit für eine solche Regelung. Diese Regelung kommt zwar der Gastronomie entgegen und vermeidet unzählige schwierige Abgrenzungsfragen, die im Lauf der Jahre immer wieder aufkamen, ist aber auch mit Steuerausfällen verbunden.

In einem Interview zur Bundestagswahl hat sich nun auch der Bundesfinanzminister Olaf Scholz zu der Änderung geäußert und erklärt, er habe der Einführung und Verlängerung der Absenkung in dem sicheren Bewusstsein zugestimmt: "Das schaffen wir nie wieder ab". Auch wenn dies noch keine Garantie ist, spricht viel dafür, dass nach der Wahl alle denkbaren Regierungskoalitionen die Änderung dauerhaft festschreiben werden.




Steuerterminkalender

10.04.24
Steuern und (Vor-)Anmeldungen
  • Lohn- und Kirchenlohnsteuer, Solidaritätszuschlag: Anmeldung und Abführung für März 2024 bei Monatszahlern und für das 1. Quartal 2024 bei Quartalszahlern.

  • Umsatzsteuer: Voranmeldung und Vorauszahlung für März 2024 bei Monatszahlern und für das 1. Quartal 2024 bei Quartalszahlern.

  • Aufsichtsratsteuer und Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen: Anmeldung und Abführung für das 1. Quartal 2024.

  • Vergnügungssteuer: Die Zahlung für März 2024 ist fällig. In einigen Gemeinden gelten abweichende Termine.

Die dreitägige Zahlungsschonfrist für diese Steuern endet am 15. April. Bei verspäteter Zahlung bis zu diesem Termin werden Zuschläge und Zinsen nicht berechnet. Die Schonfrist gilt nicht für Barzahlung und die Zahlung per Scheck, Schecks müssen sogar drei Tage früher eingehen.

  • Bauabzugssteuer: Die Bauabzugssteuer ist fällig bis zum 10. Tag nach Ablauf des Monats daer Erbringung der Gegenleistung.

  • Kapitalertragsteuer: Für Ausschüttungen ist die Kapitalertragsteuer im gleichen Zeitpunkt abzuführen, in dem die Kapitalerträge den Gesellschaftern zufließen.