Wechsel der Bewertungsmethode für Dienstwagenfahrten zur Arbeit

Die Bewertungsmethode für den Nutzungsvorteil aus Fahrten mit dem Dienstwagen zwischen Wohnung und Arbeit kann unterjährig nicht gewechselt werden, aber eine rückwirkende Änderung zum Jahresanfang ist möglich.

Für die Fahrten mit dem Firmenwagen zwischen Wohnung und Arbeitsstätte haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Wahl zwischen mehreren Möglichkeiten für die Ermittlung des steuerpflichtigen geldwerten Nutzungsvorteils: Neben der Fahrtenbuchmethode gibt es die pauschale Bewertung mit 0,03 % des Listenpreises pro Kalendermonat und Entfernungskilometer. Außerdem ist eine Einzelbewertung für jeden Nutzungstag mit 0,002 % des Listenpreises möglich, was sich bei weniger als 15 Nutzungstagen im Monat finanziell lohnt.

Das Finanzministerium Schleswig-Holstein hat klargestellt, dass der Zuschlag nach der 0,03 %-Regelung auch für Kalendermonate anzusetzen ist, in denen der Firmenwagen tatsächlich nicht für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit genutzt wird. Außerdem darf die Bewertungsmethode nur für das gesamte Kalenderjahr einheitlich angewandt werden. Ein unterjähriger Wechsel von der 0,03 %-Regelung zur Einzelbewertung ist also nicht möglich. Weil sich das Nutzungsverhalten in Corona-Zeiten aber durch die Arbeit im Home Office zum Teil deutlich und vor allem plötzlich geändert hat, gibt es viele Fälle, in denen ein Wechsel zur Einzelbewertung günstig wäre. Der Fiskus lässt daher zumindest eine alternative Lösung in Form der rückwirkenden Änderung des Lohnsteuerabzugs (Wechsel von der 0,03 %-Regelung zur Einzelbewertung oder umgekehrt für das gesamte Kalenderjahr) zu. Voraussetzung dafür ist natürlich die Dokumentation der Nutzung für das gesamte Jahr.




Steuerterminkalender

10.04.24
Steuern und (Vor-)Anmeldungen
  • Lohn- und Kirchenlohnsteuer, Solidaritätszuschlag: Anmeldung und Abführung für März 2024 bei Monatszahlern und für das 1. Quartal 2024 bei Quartalszahlern.

  • Umsatzsteuer: Voranmeldung und Vorauszahlung für März 2024 bei Monatszahlern und für das 1. Quartal 2024 bei Quartalszahlern.

  • Aufsichtsratsteuer und Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen: Anmeldung und Abführung für das 1. Quartal 2024.

  • Vergnügungssteuer: Die Zahlung für März 2024 ist fällig. In einigen Gemeinden gelten abweichende Termine.

Die dreitägige Zahlungsschonfrist für diese Steuern endet am 15. April. Bei verspäteter Zahlung bis zu diesem Termin werden Zuschläge und Zinsen nicht berechnet. Die Schonfrist gilt nicht für Barzahlung und die Zahlung per Scheck, Schecks müssen sogar drei Tage früher eingehen.

  • Bauabzugssteuer: Die Bauabzugssteuer ist fällig bis zum 10. Tag nach Ablauf des Monats daer Erbringung der Gegenleistung.

  • Kapitalertragsteuer: Für Ausschüttungen ist die Kapitalertragsteuer im gleichen Zeitpunkt abzuführen, in dem die Kapitalerträge den Gesellschaftern zufließen.