Umsatzsteuerliche Behandlung des Mieterstromzuschlags

Der Mieterstromzuschlag für die Betreiber von Solaranlagen ist ein echter Zuschuss, der nicht der Umsatzsteuer unterliegt.

Liefert der Betreiber einer Solaranlage mit einer Leistung von bis zu 100 kW den Strom ohne Durchleitung durch ein Netz direkt an bestimmte Letztverbraucher, sieht das Erneuerbare-Energien-Gesetz die Zahlung eines Mieterstromzuschlags durch den Netzbetreiber vor. Das Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern hat in einem Erlass zur umsatzsteuerlichen Behandlung dieses Zuschlags Stellung genommen und festgestellt, dass es sich bei der Zahlung um einen echten, nicht umsatzsteuerbaren Zuschuss handelt. Ziel des Mieterstromzuschlags ist es, die Direktvermarktung von erneuerbaren Energien zu fördern.




Steuerterminkalender

10.04.24
Steuern und (Vor-)Anmeldungen
  • Lohn- und Kirchenlohnsteuer, Solidaritätszuschlag: Anmeldung und Abführung für März 2024 bei Monatszahlern und für das 1. Quartal 2024 bei Quartalszahlern.

  • Umsatzsteuer: Voranmeldung und Vorauszahlung für März 2024 bei Monatszahlern und für das 1. Quartal 2024 bei Quartalszahlern.

  • Aufsichtsratsteuer und Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen: Anmeldung und Abführung für das 1. Quartal 2024.

  • Vergnügungssteuer: Die Zahlung für März 2024 ist fällig. In einigen Gemeinden gelten abweichende Termine.

Die dreitägige Zahlungsschonfrist für diese Steuern endet am 15. April. Bei verspäteter Zahlung bis zu diesem Termin werden Zuschläge und Zinsen nicht berechnet. Die Schonfrist gilt nicht für Barzahlung und die Zahlung per Scheck, Schecks müssen sogar drei Tage früher eingehen.

  • Bauabzugssteuer: Die Bauabzugssteuer ist fällig bis zum 10. Tag nach Ablauf des Monats daer Erbringung der Gegenleistung.

  • Kapitalertragsteuer: Für Ausschüttungen ist die Kapitalertragsteuer im gleichen Zeitpunkt abzuführen, in dem die Kapitalerträge den Gesellschaftern zufließen.