Verkauf einer Immobilie mit häuslichem Arbeitszimmer

Der Verkauf einer selbstgenutzten Immobilie innerhalb der zehnjährigen Haltefrist führt in der Regel nicht zu einer anteiligen Steuerpflicht des auf ein häusliches Arbeitszimmer entfallenden Veräußerungsgewinns.

Wird eine Immobilie innerhalb von zehn Jahren ab dem Erwerb verkauft, ist der Veräußerungsgewinn steuerpflichtig. Eine Ausnahme von dieser Regel gibt es für selbstgenutzte Immobilien. Aber selbst hier hält das Finanzamt anteilig die Hand auf, wenn ein häusliches Arbeitszimmer zur Einkünfteerzielung genutzt und steuerlich geltend gemacht wurde.

Dem hat nun jedoch der Bundesfinanzhof widersprochen und bei einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Immobilie den kompletten Veräußerungsgewinn steuerfrei gestellt. Seiner Meinung nach bieten weder der Wortlaut des Gesetzes noch die Gesetzesbegründung oder der Gesetzeszweck einen Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber ein häusliches Arbeitszimmer von der Begünstigung ausnehmen wollte. Außerdem umfasse der Begriff des häuslichen Arbeitszimmers regelmäßig eine zumindest geringfügige Nutzung zu eigenen Wohnzwecken, womit auch dieses von der Befreiungsvorschrift erfasst wäre.

Allerdings gilt das Urteil nur für bestimmte Einkunftsarten (z.B. Arbeitnehmer und Vermieter). Wenn das häusliche Arbeitszimmer eines Unternehmers ein eigenständiges Wirtschaftsgut im Betriebsvermögen wird und dann infolge des Verkaufs ein Entnahmegewinn anfällt, bleibt es bei der Steuerpflicht.




Steuerterminkalender

11.03.24
Steuern und (Vor-)Anmeldungen
  • Einkommen- und Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag: Die Zahlung für das 1. Quartal 2024 ist fällig.

  • Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag: Die Zahlung für das 1. Quartal 2024 ist fällig.

  • Lohn- und Kirchenlohnsteuer, Solidaritätszuschlag: Anmeldung und Abführung für Februar 2024 bei Monatszahlern.

  • Umsatzsteuer: Voranmeldung und Vorauszahlung für Februar 2024 bei Monatszahlern.

  • Vergnügungssteuer: Die Zahlung für Februar 2024 ist fällig. In einigen Gemeinden gelten abweichende Termine.

Die dreitägige Zahlungsschonfrist für diese Steuern endet am 14. März. Bei verspäteter Zahlung bis zu diesem Termin werden Zuschläge und Zinsen nicht berechnet. Die Schonfrist gilt nicht für Barzahlung und die Zahlung per Scheck, Schecks müssen sogar drei Tage früher eingehen.

  • Bauabzugssteuer: Die Bauabzugssteuer ist fällig bis zum 10. Tag nach Ablauf des Monats der Erbringung der Gegenleistung.

  • Kapitalertragsteuer: Für Ausschüttungen ist die Kapitalertragsteuer im gleichen Zeitpunkt abzuführen, in dem die Kapitalerträge den Gesellschaftern zufließen.

10.04.24
Steuern und (Vor-)Anmeldungen
  • Lohn- und Kirchenlohnsteuer, Solidaritätszuschlag: Anmeldung und Abführung für März 2024 bei Monatszahlern und für das 1. Quartal 2024 bei Quartalszahlern.

  • Umsatzsteuer: Voranmeldung und Vorauszahlung für März 2024 bei Monatszahlern und für das 1. Quartal 2024 bei Quartalszahlern.

  • Aufsichtsratsteuer und Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen: Anmeldung und Abführung für das 1. Quartal 2024.

  • Vergnügungssteuer: Die Zahlung für März 2024 ist fällig. In einigen Gemeinden gelten abweichende Termine.

Die dreitägige Zahlungsschonfrist für diese Steuern endet am 15. April. Bei verspäteter Zahlung bis zu diesem Termin werden Zuschläge und Zinsen nicht berechnet. Die Schonfrist gilt nicht für Barzahlung und die Zahlung per Scheck, Schecks müssen sogar drei Tage früher eingehen.

  • Bauabzugssteuer: Die Bauabzugssteuer ist fällig bis zum 10. Tag nach Ablauf des Monats daer Erbringung der Gegenleistung.

  • Kapitalertragsteuer: Für Ausschüttungen ist die Kapitalertragsteuer im gleichen Zeitpunkt abzuführen, in dem die Kapitalerträge den Gesellschaftern zufließen.