Weitere Änderungen im Jahressteuergesetz 2020

Der Großteil der Änderungen im Jahressteuergesetz 2020 wirkt sich 2021 aus. Doch es gibt auch einige Änderungen, die rückwirkend oder erst mit Verzögerung in Kraft treten.

Jedes Jahr gibt es zumindest ein Steueränderungsgesetz, das als "Jahressteuergesetz" viele Änderungen in den verschiedensten Bereichen des Steuerrechts bündelt. Früher durften diese Änderungsgesetze auch offiziell den Namen "Jahressteuergesetz" tragen, doch in den letzten Jahren gab es nur noch inoffizielle Jahressteuergesetze. Mit dem "Jahressteuergesetz 2020" gibt es nun zum ersten Mal seit langem wieder ein großes Steueränderungsgesetz, das den Namen "Jahressteuergesetz" nicht nur verdient, sondern auch bis zum Schluss behalten durfte.

Schon im ersten Entwurf hatte das Bundesfinanzministerium auf mehr als 200 Seiten Änderungen und notwendige Anpassungen an EU-Recht und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sowie Reaktionen auf Urteile des Bundesfinanzhofs zusammengetragen. Daneben enthält das Gesetz den unvermeidlichen technischen Regelungsbedarf im Steuerrecht. Dazu gehören Verfahrens- und Zuständigkeitsfragen, Anpassungen aufgrund von vorangegangenen Gesetzesänderungen sowie Fehlerkorrekturen.

Dieser Entwurf wurde von Bundestag und Bundesrat um viele zusätzliche Regelungen erweitert und schließlich kurz vor dem Jahreswechsel verabschiedet. Einen Teil der im Jahressteuergesetz 2020 enthaltenen Änderungen haben Sie bereits im "Überblick der Änderungen für 2021" kennen gelernt. Daneben gibt es aber noch eine ganze Reihe weiterer Änderungen, die bereits bestehende Regelungen fortschreiben, gesetzlich verankern, zu einem anderen Zeitpunkt in Kraft treten oder einfach nur geringfügige Auswirkungen haben. Hier ist ein Überblick dieser weiteren Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2020.

  • Corona-Bonuszahlungen: Die Steuerbefreiung für Bonuszahlungen an Arbeitnehmer bis zu 1.500 Euro war bisher bis Ende 2020 befristet, wurde nun aber bis Ende Juni 2021 verlängert. Die Fristverlängerung führt aber nicht dazu, dass im ersten Halbjahr 2021 nochmals eine Bonuszahlung bis zu 1.500 Euro steuerfrei bezahlt werden kann.

  • Kurzarbeitergeld-Zuschuss: Auch die Steuerbefreiung von Arbeitgeberzuschüssen zum Kurzarbeitergeld wird verlängert, in diesem Fall jedoch gleich um ein Jahr, also bis zum 31. Dezember 2021. Die steuerfreien Arbeitgeberzuschüsse werden aber beim Progressionsvorbehalt berücksichtigt, weshalb sie in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung einzutragen sind.

  • Alleinerziehende: Der mit dem Corona-Konjunkturpaket auf 4.008 Euro erhöhte Entlastungsbetrag für Alleinerziehende war bisher befristet. Die Befristung wird aufgehoben, sodass die Erhöhung auch ab 2022 fort gilt.

  • Sachbezugsfreigrenze: Die Grenze für steuerfreie Sachbezüge wird von 44 auf 50 Euro im Monat erhöht. Die Erhöhung gilt ab 2022. Für Sachbezugskarten soll es eine Klarstellung durch eine Verwaltungsanweisung geben.

  • Lohnzusatzleistungen: Im Herbst 2019 hatte der Bundesfinanzhof seine Rechtsprechung zu steuerfreien oder pauschal besteuerten Lohnzusatzleistungen geändert und sah die gesetzliche Voraussetzung "zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn" auch bei Gehaltsverzicht und -umwandlung als erfüllt an. Dieses Urteil hat das Bundesfinanzministerium umgehend mit einem Nichtanwendungserlass belegt. Nun werden die im Nichtanwendungserlass aufgeführten Bedingungen für die Zusätzlichkeitsvoraussetzung auch gesetzlich festgeschrieben. Leistungen des Arbeitgebers (Sachbezüge oder Zuschüsse) werden demnach nur dann "zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn" erbracht, wenn vier Bedingungen erfüllt sind:

    1. Die Leistung wird nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet.

    2. Der Anspruch auf Arbeitslohn wird nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt.

    3. Die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung wird nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt.

    4. Bei Wegfall der Leistung wird der Arbeitslohn nicht erhöht.

  • Zugewinngemeinschaft: Beim Tod des Ehegatten oder Lebenspartners hat der überlebende Partner Anspruch auf eine Erbschaftsteuerbefreiung in Höhe der Ausgleichsforderung, die er als Zugewinnausgleich hätte geltend machen können, wenn er nicht Erbe geworden wäre und ihm auch kein Vermächtnis zustünde. Weil die bisherige Ausgestaltung dieser Vorschrift eine nicht gerechtfertigte Doppelbegünstigung des überlebenden Partners zur Folge hatte, wird die abzugsfähige fiktive Ausgleichsforderung nun gemindert. Dazu wird das Verhältnis zwischen dem um die Steuerbefreiungen geminderten Wert des Endvermögens zum Wert des Endvermögens zugrunde gelegt.

  • Durchschnittssatzbesteuerung: Europarechtlich besteht die Möglichkeit, auf landwirtschaftliche Erzeuger, bei denen die Anwendung der normalen Mehrwertsteuerregelung auf Schwierigkeiten stoßen würde, eine Pauschalregelung anzuwenden. Die Europäische Kommission hat Zweifel an der bislang in Deutschland geltenden Umsetzung dieser Möglichkeit. Um Rechtssicherheit zu schaffen und eine Klage der EU-Kommission gegen die bisherige Regelung beizulegen, wird eine Umsatzgrenze in Höhe von 600.000 Euro im Jahr eingeführt, bis zu der von der Pauschalregelung Gebrauch gemacht werden darf.

  • Wohnungsüberlassung: Für Wohnungen, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zu eigenen Wohnzwecken überlässt, wurde schon vor einem Jahr ein Bewertungsabschlag eingeführt. Davor war grundsätzlich die Differenz zwischen vom Arbeitnehmer tatsächlich gezahlter Miete und ortsüblicher Miete als Sachbezug zu versteuern. Jetzt unterbleibt der Ansatz eines Sachbezugs, soweit der Arbeitnehmer mindestens zwei Drittel der ortsüblichen Miete bezahlt und die ortsübliche Nettokaltmiete nicht mehr als 25 Euro je Quadratmeter beträgt. Effektiv ist also nur noch die Differenz zwischen tatsächlicher Miete und der um ein Drittel reduzierten Vergleichsmiete als Sachbezug anzusetzen. Diese Regelung zum Bewertungsabschlag wird nun ergänzt, sodass der Bewertungsabschlag auch dann greift, wenn die Wohnung auf Veranlassung des Arbeitgebers dem Arbeitnehmer von einem verbundenen Unternehmen überlassen wird.

  • Forschungszulage: Im Forschungszulagengesetz gibt es mehrere Ergänzungen und Klarstellungen, die eine unberechtigte Mehrfachförderung verhindern und die Handhabung vereinfachen sollen. Insbesondere wird nun einheitlich auf entstandene Aufwendungen abgestellt statt auf gezahlte Entgelte. Das hilft bilanzierenden Unternehmen, die den Aufwand periodengerecht abgrenzen. Außerdem wird klargestellt, dass die Forschungszulage nicht auch bei Änderungsbescheiden anzurechnen ist, die keine Auswirkung auf die eigentliche Steuerfestsetzung haben.

  • Rechnungsberichtigung: Nachdem der Europäische Gerichtshof und der Bundesfinanzhof entschieden haben, dass eine Rechnungsberichtigung auch rückwirkend möglich ist, wird nun klargestellt, dass die Berichtigung einer Rechnung kein rückwirkendes Ereignis im Sinne der Abgabenordnung ist und damit keine zeitlich unbegrenzte Änderungsmöglichkeit eines Steuerbescheides zur Folge hat. An der Rückwirkung der Rechnungsberichtigung für den Vorsteuerabzug ändert das jedoch nichts.

  • Strafverfolgung: Für alle Ende 2020 noch nicht verjährten Fälle der besonders schweren Steuerhinterziehung wird die Verjährungsfrist von 10 Jahren auf 15 Jahre verlängert. Zusammen mit einer Regelung zur Einziehung des Tatertrags handelt es sich um Änderungen, die insbesondere auf den immer noch nicht vollständig aufgearbeiteten Cum-Ex-Skandal gerichtet sind.




Steuerterminkalender

11.03.24
Steuern und (Vor-)Anmeldungen
  • Einkommen- und Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag: Die Zahlung für das 1. Quartal 2024 ist fällig.

  • Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag: Die Zahlung für das 1. Quartal 2024 ist fällig.

  • Lohn- und Kirchenlohnsteuer, Solidaritätszuschlag: Anmeldung und Abführung für Februar 2024 bei Monatszahlern.

  • Umsatzsteuer: Voranmeldung und Vorauszahlung für Februar 2024 bei Monatszahlern.

  • Vergnügungssteuer: Die Zahlung für Februar 2024 ist fällig. In einigen Gemeinden gelten abweichende Termine.

Die dreitägige Zahlungsschonfrist für diese Steuern endet am 14. März. Bei verspäteter Zahlung bis zu diesem Termin werden Zuschläge und Zinsen nicht berechnet. Die Schonfrist gilt nicht für Barzahlung und die Zahlung per Scheck, Schecks müssen sogar drei Tage früher eingehen.

  • Bauabzugssteuer: Die Bauabzugssteuer ist fällig bis zum 10. Tag nach Ablauf des Monats der Erbringung der Gegenleistung.

  • Kapitalertragsteuer: Für Ausschüttungen ist die Kapitalertragsteuer im gleichen Zeitpunkt abzuführen, in dem die Kapitalerträge den Gesellschaftern zufließen.

10.04.24
Steuern und (Vor-)Anmeldungen
  • Lohn- und Kirchenlohnsteuer, Solidaritätszuschlag: Anmeldung und Abführung für März 2024 bei Monatszahlern und für das 1. Quartal 2024 bei Quartalszahlern.

  • Umsatzsteuer: Voranmeldung und Vorauszahlung für März 2024 bei Monatszahlern und für das 1. Quartal 2024 bei Quartalszahlern.

  • Aufsichtsratsteuer und Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen: Anmeldung und Abführung für das 1. Quartal 2024.

  • Vergnügungssteuer: Die Zahlung für März 2024 ist fällig. In einigen Gemeinden gelten abweichende Termine.

Die dreitägige Zahlungsschonfrist für diese Steuern endet am 15. April. Bei verspäteter Zahlung bis zu diesem Termin werden Zuschläge und Zinsen nicht berechnet. Die Schonfrist gilt nicht für Barzahlung und die Zahlung per Scheck, Schecks müssen sogar drei Tage früher eingehen.

  • Bauabzugssteuer: Die Bauabzugssteuer ist fällig bis zum 10. Tag nach Ablauf des Monats daer Erbringung der Gegenleistung.

  • Kapitalertragsteuer: Für Ausschüttungen ist die Kapitalertragsteuer im gleichen Zeitpunkt abzuführen, in dem die Kapitalerträge den Gesellschaftern zufließen.