Details zur Überbrückungshilfe III

Die Überbrückungshilfe des Bundes wird bis Ende Juni 2021 verlängert und dabei aufgestockt und im Umfang erweitert.

Ende Dezember 2020 läuft die zweite Phase der Überbrückungshilfe aus. Weil die Unternehmen aber weiter unter den Folgen der Corona-Krise leiden, hat die Bundesregierung die Überbrückungshilfe erneut verlängert - diesmal gleich um ein halbes Jahr, also bis einschließlich Juni 2021. Gleichzeitig wird die Überbrückungshilfe in der dritten Phase erneut in vielen Details an die Bedürfnisse der betroffenen Betriebe angepasst und aufgestockt. Hier sind die Änderungen bei der Überbrückungshilfe III, die das Bundesfinanzministerium Ende November bekannt gegeben hat.

  • November & Dezember: Anspruch auf die Überbrückungshilfe für die Monate November und Dezember 2020 erhalten auch Unternehmen, die im Vergleich zum jeweiligen Vorjahresmonat einen Umsatzeinbruch von mindestens 40 % erlitten haben und keinen Zugang zur November- und/oder Dezemberhilfe hatten. So wird weiteren Unternehmen geholfen, die von den Schließungsmaßnahmen im November und Dezember 2020 hart getroffen wurden, ohne von der besonderen Wirtschaftshilfe für November und Dezember erfasst zu sein. Im Übrigen bleibt es bei der Zugangsschwelle von 50 % Umsatzrückgang für zwei aufeinanderfolgende Monate bzw. 30 % seit April 2020.

  • Förderhöchstbetrag: Der monatliche Förderhöchstbetrag von bisher 50.000 Euro wird auf 200.000 Euro erhöht. Für die vom Lockdown im November und Dezember betroffenen Unternehmen beträgt der Höchstbetrag 500.000 Euro. Gleichzeitig erfolgt eine Ausweitung der Antragsberechtigung durch den Wegfall der Beschränkung auf kleine und mittlere Unternehmen.

  • Neustarthilfe: Die Situation von Soloselbständigen wird besonders berücksichtigt. Da sie meist nur geringe Fixkosten nach dem Kostenkatalog - wie Mieten oder Leasingkosten - nachweisen können und daher von der Überbrückungshilfe bisher wenig profitierten, können sie alternativ zum Einzelnachweis der Fixkosten künftig eine einmalige Betriebskostenpauschale in Höhe von 25 % des Vergleichsumsatzes in Ansatz bringen - die "Neustarthilfe". So erhalten sie einen einmaligen Betrag von bis zu 5.000 Euro als Zuschuss.

  • Begünstigte Kosten: Der Katalog erstattungsfähiger Kosten wird erweitert um bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen für Hygienemaßnahmen bis zu 20.000 Euro. Damit wird Unternehmen geholfen, die Anstrengungen unternehmen, um die Hygieneanforderungen zu erfüllen. Außerdem sind Marketing- und Werbekosten maximal in Höhe der entsprechenden Ausgaben im Jahre 2019 förderfähig. Auch der anteilige monatliche AfA-Betrag von Wirtschaftsgütern wird bis zu 50 % als förderfähige Kosten anerkannt.

  • Reisebranche: Die branchenspezifische Fixkostenregelung für die Reisebranche wird erweitert. Provisions- und Margenausfälle von Reisebüros und Reiseveranstaltern wegen Stornierungen und Absagen aufgrund der Corona-Pandemie bleiben förderfähig. Allerdings wird die bisherige Begrenzung auf Pauschalreisen aufgehoben. Auch kurzfristige Buchungen werden jetzt berücksichtigt. Außerdem sind für die Reisewirtschaft zusätzlich externe und interne Ausfallkosten für den Zeitraum März bis Dezember 2020 förderfähig, was durch eine erhöhte Personalkostenpauschale realisiert wird.

  • Veranstaltungs- & Kulturbranche: Unternehmen der Veranstaltungs- und Kulturbranche können für den Zeitraum März bis Dezember 2020 Ausfallkosten geltend machen. Dabei sind sowohl interne als auch externe Ausfallkosten förderfähig. Außerdem soll ein Sonderfonds für die Kulturbranche Bonuszahlungen für Kulturveranstaltungen ermöglichen und das Risiko von Veranstaltungsplanungen in der unsicheren Zeit der Pandemie abfedern. An den Details dazu arbeitet die Regierung noch.

  • Antragstellung: Die elektronische Antragstellung muss weiterhin durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer erfolgen. Wie bei der November- und Dezemberhilfe können aber Soloselbständige, die nicht mehr als 5.000 Euro Förderung beantragen, die Antragstellung auch ohne einen prüfenden Dritten direkt selbst vornehmen. Auch hier gelten die besonderen Identifizierungspflichten.




Steuerterminkalender

10.04.24
Steuern und (Vor-)Anmeldungen
  • Lohn- und Kirchenlohnsteuer, Solidaritätszuschlag: Anmeldung und Abführung für März 2024 bei Monatszahlern und für das 1. Quartal 2024 bei Quartalszahlern.

  • Umsatzsteuer: Voranmeldung und Vorauszahlung für März 2024 bei Monatszahlern und für das 1. Quartal 2024 bei Quartalszahlern.

  • Aufsichtsratsteuer und Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen: Anmeldung und Abführung für das 1. Quartal 2024.

  • Vergnügungssteuer: Die Zahlung für März 2024 ist fällig. In einigen Gemeinden gelten abweichende Termine.

Die dreitägige Zahlungsschonfrist für diese Steuern endet am 15. April. Bei verspäteter Zahlung bis zu diesem Termin werden Zuschläge und Zinsen nicht berechnet. Die Schonfrist gilt nicht für Barzahlung und die Zahlung per Scheck, Schecks müssen sogar drei Tage früher eingehen.

  • Bauabzugssteuer: Die Bauabzugssteuer ist fällig bis zum 10. Tag nach Ablauf des Monats daer Erbringung der Gegenleistung.

  • Kapitalertragsteuer: Für Ausschüttungen ist die Kapitalertragsteuer im gleichen Zeitpunkt abzuführen, in dem die Kapitalerträge den Gesellschaftern zufließen.