Lange Renovierung des Familienheims kostet Steuervorteil

Eine mehrjährige Renovierungsphase für ein geerbtes Familienheim führt auch bei Besonderheiten der Immobilie dazu, dass die Steuerbefreiung für ein selbstgenutztes Familienheim wegfällt.

Das Finanzgericht Münster hat die Auffassung der Finanzverwaltung bestätigt, dass ein Familienheim nicht erbschaftsteuerfrei ist, wenn der Erbe die Immobilie erst nach einer dreijährigen Renovierungsphase bezieht. Daran ändert sich nichts durch die besondere Sachlage im Streitfall, in dem der Vater des Klägers eine Doppelhaushälfte bis zu seinem Tod bewohnte, während der Sohn die andere Doppelhaushälfte nutzte. Nach dem Tod verband der Sohn die beiden Hälften und nahm umfassende Renovierungsarbeiten vor.




Steuerterminkalender

11.03.24
Steuern und (Vor-)Anmeldungen
  • Einkommen- und Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag: Die Zahlung für das 1. Quartal 2024 ist fällig.

  • Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag: Die Zahlung für das 1. Quartal 2024 ist fällig.

  • Lohn- und Kirchenlohnsteuer, Solidaritätszuschlag: Anmeldung und Abführung für Februar 2024 bei Monatszahlern.

  • Umsatzsteuer: Voranmeldung und Vorauszahlung für Februar 2024 bei Monatszahlern.

  • Vergnügungssteuer: Die Zahlung für Februar 2024 ist fällig. In einigen Gemeinden gelten abweichende Termine.

Die dreitägige Zahlungsschonfrist für diese Steuern endet am 14. März. Bei verspäteter Zahlung bis zu diesem Termin werden Zuschläge und Zinsen nicht berechnet. Die Schonfrist gilt nicht für Barzahlung und die Zahlung per Scheck, Schecks müssen sogar drei Tage früher eingehen.

  • Bauabzugssteuer: Die Bauabzugssteuer ist fällig bis zum 10. Tag nach Ablauf des Monats der Erbringung der Gegenleistung.

  • Kapitalertragsteuer: Für Ausschüttungen ist die Kapitalertragsteuer im gleichen Zeitpunkt abzuführen, in dem die Kapitalerträge den Gesellschaftern zufließen.

10.04.24
Steuern und (Vor-)Anmeldungen
  • Lohn- und Kirchenlohnsteuer, Solidaritätszuschlag: Anmeldung und Abführung für März 2024 bei Monatszahlern und für das 1. Quartal 2024 bei Quartalszahlern.

  • Umsatzsteuer: Voranmeldung und Vorauszahlung für März 2024 bei Monatszahlern und für das 1. Quartal 2024 bei Quartalszahlern.

  • Aufsichtsratsteuer und Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen: Anmeldung und Abführung für das 1. Quartal 2024.

  • Vergnügungssteuer: Die Zahlung für März 2024 ist fällig. In einigen Gemeinden gelten abweichende Termine.

Die dreitägige Zahlungsschonfrist für diese Steuern endet am 15. April. Bei verspäteter Zahlung bis zu diesem Termin werden Zuschläge und Zinsen nicht berechnet. Die Schonfrist gilt nicht für Barzahlung und die Zahlung per Scheck, Schecks müssen sogar drei Tage früher eingehen.

  • Bauabzugssteuer: Die Bauabzugssteuer ist fällig bis zum 10. Tag nach Ablauf des Monats daer Erbringung der Gegenleistung.

  • Kapitalertragsteuer: Für Ausschüttungen ist die Kapitalertragsteuer im gleichen Zeitpunkt abzuführen, in dem die Kapitalerträge den Gesellschaftern zufließen.